Lüneburg, Juni 2020

"Wenn einer eine Reise tut …"

Eigentlich soll es ja die schönste Zeit des Jahres sein, doch leider kommt es immer wieder vor, dass die Urlaubsfreuden getrübt werden, weil z.B. der Flieger Verspätung oder das Hotelzimmer doch keinen Blick aufs Meer hat.

© Halfpoint - www.stock.adobe.com
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Genau informiert sein
Oberstes Gebot für Urlauber: Sie sollten den Mangel schon vor Ort reklamieren. Wer das versäumt, hat später schlechte Karten. Denn Kunden müssen dem Veranstalter die Möglichkeit geben, den Mangel abzustellen.
Entscheidend kommt es darauf an, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung. Schwierig wird es auch, wenn der Kunde bereits durch die Beschreibung im Reisekatalog versteckt auf das Vorliegen von Beeinträchtigungen hingewiesen worden ist. So sollte bei immer wieder in Reisekatalogen zu findenden Formulierungen wie „kurzer Transfer zum Hotel“ (bedeutet oft Fluglärm), ,,saubere und zweckmäßige Unterkunft“ (bedeutet wenig Komfort), ,,gute Verkehrsanbindung“ (heisst Hauptverkehrsstraße in der Nähe), „familienfreundlich“ (bedeutet Kinderlärm) gut überlegt werden, ob es sich um die richtige Reise handelt.


Was tun bei Reisemängeln?
Wenn Sie welche feststellen, haben Sie laut Gesetz folgende Möglichkeiten: Sie können von Ihrem Reiseveranstalter Abhilfe, etwa die Beschaffung eines gleichwertigen Hotels, verlangen. Sie fordern, dass der Mangel beseitigt wird und setzen dem Veranstalter hierzu eine angemessene Frist. Wenden Sie sich am Urlaubsort an die örtliche Agentur des Reiseveranstalters oder – falls diese nicht vorhanden – direkt an die Reiseleitung. Die Hotelleitung ist hierfür nicht Ihr richtiger Ansprechpartner. Auch eine Reklamation beim Reisebüro hilft wenig, denn es gilt nur als Vermittler der Reise, nicht als Vertragspartner. Wenn der Reiseveranstalter der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der Frist nachkommt, können Sie selbst Abhilfe schaffen. Die dadurch entstehenden Kosten muss Ihnen der Reiseveranstalter erstatten.
Solange ein Reisemangel besteht, tritt eine Minderung des Reisepreises ein. Sie können eine Erstattung des Teils des Reisepreises verlangen, den die Urlaubsreise aufgrund des Mangels weniger wert ist.


Bei besonders schweren Mängeln, die die Reise erheblich beeinträchtigen, können Sie den Reisevertrag kündigen und damit den Urlaub vorzeitig abbrechen. Dieses Kündigungsrecht setzt allerdings - neben dem Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Reisemangels - voraus, dass Sie dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt haben und dass diese Frist erfolglos abgelaufen ist. Trifft den Reiseveranstalter ein Verschulden an dem Reisemangel, muss er gegebenenfalls auch Schadenersatz leisten. Dabei hat der Veranstalter ebenso für ein Verschulden seiner Leistungsträger, zum Beispiel Flug- oder Hotelunternehmen, einzustehen. Als Betroffener können Sie insbesondere Ersatz für Schäden an ihrer Gesundheit oder an Ihrem Eigentum verlangen. Liegt ein erheblicher Reisemangel vor, haben Sie auch einen Schadensersatzanspruch wegen der nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit.

 

Wie Reisemängel nachweisen?
In allen geschilderten Fällen gilt: Sie müssen beweisen, dass Reisemängel vorlagen und welchen Umfang sie hatten, zum Beispiel durch Fotos oder durch Zeugenaussagen von Mitreisenden. Sie sollten beweisen können, dass Sie dem Reiseveranstalter am Urlaubs-ort die bestehenden Mängel angezeigt und ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt haben. Lassen Sie sich deshalb die erfolgte Mängelanzeige schriftlich bestätigen oder - falls der Reiseveranstalter dazu nicht bereit ist - durch Mitreisende bezeugen.
Ihre Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise. Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb von zwei Jahren nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Reise vor Gericht einklagen, wenn der Reiseveranstalter die geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennt.

 

Wann bin ich nicht im Recht?
Zu guter Letzt noch etwas zum Schmunzeln: Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hatte darüber zu entscheiden, ob eine aus Sachsen stammende Kundin den Preis für eine Reise zu zahlen hatte. Die Kundin wollte bei dem Reiseveranstalter eigentlich einen Flug nach Porto (Stadt in Portugal) buchen. Aufgrund ihres sächsischen Akzents buchte die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens jedoch einen Flug nach Bordeaux (Frankreich). Da die Kundin den Reisepreis nicht zahlen wollte, forderte die Reiseveranstalterin diesen vor Gericht ein. Das Gericht folgte der Ansicht der Klägerin und verurteilte die Kundin zur Zahlung des Reisepreises. Nach Ansicht des Gerichts sei die Kundin dafür verantwortlich, dass die Mitarbeiterin sie richtig versteht.

 

© Jörg Marquard, Fachanwalt für Arbeitsrecht, 
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht