Lüneburg, Juni 2018

Finanzamt – was ist zu tun?

Zum Glück für jeden Rentenbezieher werden die Bezüge fast jedes Jahr der Inflationsrate angepasst. In 2016 betrug die Erhöhung 4,25 %, in 2017 1,90 % und auch in 2018 wurde eine Erhöhung um 3,22 % beschlossen. Das hat aber zur Folge, dass überprüft werden muss, ob man dadurch in die Einkommensteuerpflicht rutscht oder nicht.

Grundsätzlich wird nur der sogenannte Ertragsanteil der Bruttorente, also vor Abzug der Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge besteuert. Seit dem Jahr 2005 gibt es eine Tabelle nach der der prozentuale zu versteuernde Anteil festgelegt wurde. Dabei ist es entscheidend, in welchem Jahr der  Rentenbezug beginnt. In 2005 startete der Ertragsanteil mit 50 % und wurde jedes Jahr um 2 % angepasst. In 2018 liegt er nun bei 76 %.


Beginnt die Rente, wird der steuerfreie Anteil festgehalten. In 2018 wären es somit 34 % Ihrer Rente, die als Summe vom Finanzamt gespeichert wird. Beträgt die Rente beispielsweise 2.000 €, entsprechen die 34 % einem steuerfreien Anteil von 680 €. Steigt nun die Rente auch in den kommenden Jahren, bleibt dieser einmal festgehaltene Wert bestehen. Erhalten Sie zukünftig 2.500 €, so sind auch davon nur 680 € steuerfrei und nicht 34 % des neuen Rentenbezugs. Durch diese Berechnungsmethode ist bei Rentenerhöhungen darauf zu achten, ob nicht die Grenze zur Steuerpflicht überschritten wurde. Unbemerkt tritt diese Veränderung häufig für den Steuerpflichtigen ein, der vorher keine Steuern zahlen musste.


Pflicht zur Steuerabgabe?
Immer dann,
•    wenn Ehepaare die Steuerklasse 3 und 5 oder das sogenannte
      Faktor-Verfahren gewählt haben,
•    wenn mehrere Anstellungsverhältnisse nebeneinander bestanden oder
•    wenn Einkünfte aus Vermietung, selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit oder sonstige Einkünfte von mehr als 410 € neben einer Angestelltentätigkeit vorlagen.
Allerdings gibt es für jeden Steuerbürger einen Grundfreibetrag, der sowohl in 2017 (8.820 €) als auch in 2018 (9.000 €) erneut angepasst wurde. Der Grundfreibetrag gilt für jede Person, bei Ehepaaren wird er also verdoppelt. Liegen die Einkünfte darunter, entsteht keine Einkommensteuer.


Tipp: Das Finanzamt kann auch eine Nichtveranlagungsbescheingung (NV-Bescheinigung) ausstellen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und
wenn davon auszugehen ist, dass bei Berücksichtigung der Kapitalerträge keine Einkommensteuer entsteht. Das betrifft im Wesentlichen Kinder, Studenten
und Rentner.  Vermeiden Sie somit den nicht notwendigen Einbehalt von Kapitalertragssteuern.


Was weiß das Finanzamt?
Viele Daten werden dem Finanzamt bereits vorab übermittelt, unabhängig davon, ob eine Steuererklärung abgegeben wurde. So liegen dem Finanzamt folgende Daten regelmäßig vor:
•  Bruttogehalt und einbehaltene Lohnsteuer
•  Altersrenten
•  Krankenkassenbeiträge
•  Rürup- und Riester-Renten
•  Lohnersatzleistungen, wie Elterngeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld
•  Datenabgleich, wo welche Bankkonten bestehen
•  Seit 2017 liegen auch Daten ausländischer Banken vor


Liegen dem Finanzamt auch die Daten vor, so sind Sie jedoch nicht
deshalb von der Abgabe einer Steuererklärung befreit.

Tipp: Prüfen Sie die gemeldeten Daten auf Richtigkeit.
Vor Fehlern ist niemand gefeit.


Neues ab dem Veranlagungsjahr 2017:
Während bisher gerne zur Bestätigung der eigenen Angaben die entsprechenden Unterlagen und Rechnungen zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht bzw. bei der elektronischen Übermittlung hinterhergeschickt wurden, möchte das Finanzamt nunmehr die Belege nur noch auf Anforderung sehen. D.h. nach der Einreichung der Steuererklärung entscheidet das Finanzamt welche Spendenbescheinigung oder welche Reparaturkosten eines Vermietungsobjektes
in Belegform nachzureichen sind.


Die neue Handhabung soll der Automatisierung für die Verarbeitung der Erklärungen dienen und wird bei etlichen Steuerpflichtigen zur schnelleren Bearbeitung der eingereichten Steuererklärung führen. Andererseits bedeutet
es auch die sogenannte Vorhaltepflicht dieser Belege und bei Anforderung einen erhöhten Zeitaufwand für den Steuerpflichtigen. Bitte bewahren Sie die Belege
und Unterlagen also trotzdem auf!                                    © Kerstin Ostermann