Lüneburg, März 2020

Heiraten mit 50plus

© Rawpixel - www.stock.adobe.com
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Natürlich sollte es nicht der ausschlaggebende Grund sein zu heiraten - das Thema Steuerbelastung macht die Entscheidung vielleicht etwas leichter. Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen oder möchten eine weitere Ehe nicht eingehen. Das kann
vielfältige und berechtigte Gründe haben. Es gibt aber auch einige monetäre Gründe, die für eine Eheschließung
sprechen.

 

Splittingtarif

Ist man nicht verheiratet wird die Einkommensteuer-Grundtabelle angewendet. In dem Jahr der Hochzeit eröffnet sich die Wahl zwischen der Einzelveranlagung (wie vorher als Unverheiratete/r) oder der Zusammenveranlagung und damit der Wahl zur Splittingtabelle. Dafür müssen beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sein und die Ehe muss zu einem Zeitpunkt in dem Jahr bestanden haben. Man muss also nicht das gesamte Jahr verheiratet gewesen sein. Durch die Anwendung der Splittingtabelle verdoppeln sich einige Freibeträge. Besonders hervorzuheben ist der Grundfreibetrag von 9.408 € (gültig in 2020), der dann für Ehepartner mit 18.816 € berücksichtigt wird. Erst ab diesem Betrag beginnt die Versteuerung und fängt zunächst mit einem
Steuersatz von 14 % an, der dann rapide ansteigt. Verdienen beide Partner ungefähr in gleicher Höhe, wirkt sich dies nicht aus. Bezieht einer der Partner jedoch weniger, wird durch die Zusammenrechnung der Steuersatz deutlich gesenkt. Insbesondere viele Frauen erhalten nur eine geringe Rente. Alleine würden sie oft nicht in die Steuerpflicht rutschen – der Grundfreibetrag führt dazu, dass
keine Steuer zu zahlen ist. Unterstellt der Partner verdient mehr oder bezieht eine gute Rente, würde sich durch die Zusammenveranlagung eine insgesamt geringere Steuerbelastung ergeben.

 

Beispiel 1
Ein Partner bezieht ein Gehalt von 50.000€, der andere Partner erhält bereits eine Rente von 12.000 € p.a. Durch die Zusammenveranlagung würde sich die Steuerbelastung anstelle von insgesamt 10.646 € auf 8.556 € ergeben und damit zu einer Entlastung von 2.090 € führen.

 

Beispiel 2
Der eine Ehepartner bekommt eine monatliche Rente von 2.500 € und der andere von 1.000 € monatlich. Die Verringerung
der Steuerbelastung durch die Zusammenveranlagung würde sich hier von insgesamt 1.637 € auf 1.016 €
reduzieren, die Ersparnis beträgt entsprechend rund 600 € pro Jahr. Ein weiterer Freibetrag, der sich verdoppelt, ist der Sparerfreibetrag, der auf die Kapitaleinkünfte angerechnet wird. Bei einer Einzelveranlagung beträgt dieser Freibetrag 801 € und würde sich durch die Heirat verdoppeln. Auch hier wirkt es sich dann aus, wenn einer der Ehepartner seinen Freibetrag nicht ausnutzt, weil er geringere oder keine Zinseinkünfte hat und der andere Partner den verbleibenden Freibetrag auf sich übertragen kann. Die Höhe der Entlastung ist also immer individuell zu berechnen.

 

Unterschied auch in Erbschaft oder Schenkungssteuer
Neben der Einkommensteuer gibt es aber noch eine Steuer, bei der ein gravierender Unterschied besteht, je nachdem, ob man verheiratet ist oder nicht: die Erbschaftsteuer oder auch Schenkungssteuer. Besteht Vermögen, z.B. ein gemeinsam errichtetes Einfamilienhaus, sind damit heute überwiegend hohe Vermögenswerte vorhanden. Viele Paare möchten sicherstellen, dass der zuletzt Versterbende in dem ursprünglichen gemeinsamen Haus wohnen bleiben darf. Das bedeutet zunächst, dass ein einseitiges Testament oder ein gemeinsamer Erbvertrag errichtet werden muss. Ansonsten würde kein Rechtsanspruch auf das anteilige Vermögen des Verstorbenen bestehen. Sofern der überlebende Partner testamentarisch als Begünstigter benannt wurde, erhält er damit einen Vermögenszuwachs, der wiederum der Erbschaftsteuer unterliegt. Für nicht verheiratete Personen beträgt der Freibetrag allerdings nur 20.000 €. Der Steuersatz beträgt ab dem Überschreiten des Freibetrags 30 %. Das bedeutet einen drastischen Unterschied zu den verheirateten Begünstigten, die einen Freibetrag von 500.000 € haben und mit einem Steuersatz von 7 % beginnen. Besonders belastend ist diese Situation insbesondere dann, wenn keine weiteren liquiden Vermögenswerte bestehen und dann Schulden auf das Haus zur Begleichung der Erbschaftsteuer aufgenommen werden müssen.

Fazit: Im Bereich der Schenkung- oder Erbschaftsteuer wirkt sich eine Eheschließung absolut vorteilhaft aus.

 

© Kerstin Ostermann – Wöbken, Braune & Kollegen