Lüneburg, September 2020

Lebensversicherung – alles im Blick?

© Anatoliy Karlyuk-stock.adobe.com
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Über viele Jahre wurden Lebensversicherungen zur Absicherung der Familie oder zur Finanzierung abgeschlossen. Bei den Alt-Verträgen aus 1994 gab es auch noch eine Mindestverzinsung von 4%, während heute ein Garantiezins von 0,9 % vorgegeben ist.


Dieser vorgegebene Garantiezins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bleibt immer über die Laufzeit des Vertrags bestehen. Die Versicherung verzinst dabei nur den Sparanteil, der übrigbleibt, nachdem die Abschlussprovision sowie die Kosten für Verwaltung und Todesfallleistung abgezogen wurden. Damit ist die effektive Verzinsung noch niedriger. Kurz: Neuabschlüsse von Lebensversicherungen sind also im Laufe der Zeit immer unrentabler geworden.
Neben der Garantieverzinsung gibt es zudem die Überschussbeteiligung, die die Versicherungen ihren Versicherten aus den laufenden Gewinnen durch Investments und Anlagen weitergeben. Insgesamt ergab sich so eine durchschnittliche Verzinsung von 2,47 % im Jahr 2019. Einkommensteuerlich muss man bei der Auszahlung zwischen Verträgen unterscheiden, die vor dem 01.01.2005 oder nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurden. Erträge aus Altversicherungen gehören nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dabei ist nur auf den Vertragsabschluss abzustellen und auf eine Mindestlaufzeit von 12 Jahren. Bei den Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden oder werden ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der entrichteten Beiträge zu versteuern. Es handelt sich dann um Einkünfte aus Kapitalvermögen.  Ist die Lebensversicherung auf eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden und erfolgt die Auszahlung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres, sind die Zinsen nur zur Hälfte zu versteuern. Bei Verträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen wurden, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres notwendig.
Sind die Voraussetzungen für den hälftigen Ansatz erfüllt, wird der übliche und persönliche Einkommensteuersatz hierauf angewendet. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, ist zwar der Gesamtbetrag der Zinsen zu versteuern. Es wird jedoch die Abgeltungssteuer mit 25 % maximal, wie bei anderen Kapitaleinkünften auch, angewendet.


Fürsorge mit Folgen?
Viele schließen Kapitallebensversicherungen ab und setzen den Ehepartner oder Lebensgefährten als Begünstigten ein. Das ist einerseits natürlich fürsorglich, andererseits kann dies zu nicht bedachten Folgen führen. Denn stirbt der Versicherungsnehmer, droht möglicherweise Erbschaftsteuer auf den Zufluss der Versicherungsleistung. Auch wenn es oft behauptet wird, eine Auszahlung aus der Lebensversicherung ist nicht per se steuerfrei. Sie zählt wie andere Vermögensgegenstände (Konto, Depot, Haus etc.) zur Erbmasse.
Das Finanzamt wird davon auch auf jeden Fall erfahren: Die Versicherungen sind verpflichtet dem Finanzamt ab einer Auszahlungssumme von 5.000 Ä mitzuteilen, wenn eine Versicherungssumme an einen Begünstigten ausgezahlt wird, der nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer ist. Für die Erbschaftsteuer kommt es natürlich darauf an, wieviel Wert die anderen Vermögensgegenstände sind und mit welchem Grad man mit dem Erblasser verwandt ist. Je nach dem sind die Freibeträge hoch, wie z.B. bei Kindern ein Freibetrag von 400.000 Ä vorliegt. Ist der Verwandtschaftsgrad niedriger oder ist der Begünstigte gar nicht verwandt, gibt es nur einen Freibetrag von 20.000 Ä. Und dann kann es doch schnell teuer werden.


Mit Vertragsübernahme 
die Erbschaftssteuer vermeiden
Diese Erbschaftsteuer lässt sich aber vermeiden. Dafür muss der Bezugsberechtigte an die Stelle des Versicherungsnehmers treten und den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten übernehmen. In den meisten Fällen wird dies problemlos mit den Versicherungen zu klären sein. Ein „aber“ gibt es hierbei allerdings auch: Durch die Übertragung auf einen anderen Versicherungsnehmer werden die vorhandenen Rückkaufswerte dieser Versicherung als Schenkung behandelt. Und auch darauf kann eine Steuer fällig werden. Auch hier gilt die Höhe des Rückkaufswertes zu prüfen und den Verwandtschaftsgrad. Möglicherweise kann so der Freibetrag über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren jedoch ausgeschöpft werden. Der neue Versicherungsnehmer darf sich nach der Übertragung dann nur nicht aus dem Staub machen.

 

© Kerstin Ostermann – Wöbken, Braune & Kollegen