– Fortsetzung zum Thema "Haushaltsnahe Dienstleistungen –

Winterdienst im Sinne der haushaltsnahen Dienstleistungen

Neuigkeiten aus der steuerlichen Rechtssprechung für den kommenden Winter

Grundsätzlich sind direkt von der Einkommenssteuer sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ in Höhe von 20 Prozent, maximal aber 4.000,00 Ä abzugsfähig (hierüber berichteten wir in der letzten Ausgabe ausführlicher).
Diese Aufwendungen müssen aber in engem Zusammenhang zum eigenen Haushalt entstehen.


Das Finanzamt wollte nun die Aufwendungen für den Winterdienst, soweit er auf öffentlichen Gehwegen stattgefunden hat, nicht anerkennen mit der Begründung: Der Gehweg gehört nicht zum eigentlichen Haushalt. In einem Urteil vom 20. März 2014 hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Begriff „im Haushalt“ nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen ist.


Es genügt, wenn die Dienstleistung für den Haushalt oder zum Nutzen des Haushaltes erbracht wird. Da der Wohnungseigentümer oder der Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen bei seinem Grundstück verpflichtet ist, kann der Zusammenhang zum eigenen Haushalt nur bestätigt werden. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die normalerweise von Familienmitgliedern erbracht werden. Dieses Urteil ist sicherlich auch auf die Treppenhausreinigung oder grundsätzlich auf Straßenreinigung anzuwenden.
Am gleichen Tag hat der BFH auch zu Handwerkerleistungen, die neben den haushaltsnahen Dienstleistungen direkt von der Steuer abzugsfähig sind, entschieden, dass nachträgliche Anschlusskosten an das öffentliche Versorgungsnetz ebenfalls dem Haushalt zuzuordnen sind. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch um Anschlussleitungen, die teilweise auf dem eigenen Grundstück und teilweise im öffentlichen Straßenraum verlaufen, die aber insgesamt natürlich dem eigenen Haushalt zu Gute kommen. Ein anderes Rechtsverständnis, als in diesen Urteilen, ist anders auch kaum zu vermitteln.

Prozesskosten sind 
nicht immer absetzbar
Viel Bewegung hat es in der Rechtsprechung auch bezüglich von Prozesskosten gegeben. Über viele Jahre hatte zunächst der Bundesfinanzhof entschieden, dass Prozesskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar waren, wenn ohne Führung des Rechtsstreits die Existenzgrundlage bedroht wurde.


Mit Urteil vom 12. Mai 2011 gab der BFH diese Rechtsprechung auf und entschied, dass die Kosten eines Zivilprozesses auch dann abzugsfähig sein können, wenn bei dem Rechtstreit ausreichend Aussicht auf Erfolg besteht und dieser Rechtstreit nicht mutwillig geführt wird. Sofort wehrte sich die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass gegen diese neue Rechtsprechung, damit über den entschiedenen Fall hinaus eine großzügigere Handhabung nicht möglich ist. Der Gesetzgeber hat anschließend mit dem Amtshilfe-Umsetzungsgesetz ab dem Veranlagungszeitraum 2013 bestimmt, dass grundsätzlich Prozesskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Ausnahmsweise ist dies nur noch in den Fällen möglich, wenn der Verlust der Existenzgrundlage ohne diesen Rechtstreit droht oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigt werden können. Wann das genau eintritt und wo da die Grenzen liegen, muss wohl in einem nicht absetzbaren Rechtstreit künftig entschieden werden.


Zu beachten ist, dass die Finanzgerichte zurzeit häufig in Altfällen für den Steuerzahler entscheiden. Es sollte deshalb bei noch offenen Fällen für die Veranlagungszeiträume vor 2013 keine Ablehnung des Finanzamtes hingenommen werden.

 

© Kerstin Ostermann