Lüneburg, März 2019

Pflegeaufwendungen in der Steuererklärung

Erfordert der gesundheitliche Zustand, dass Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden müssen, so bedeutet dies häufig einen wesentlichen nicht nur persönlichen sondern auch wirtschaftlichen Einschnitt, weil durch diese Pflegeleistungen
erhebliche Ausgaben entstehen.

www.adobestock.com: © photographee.eu
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Die Aufwendungen sind deshalb im Prinzip als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen und mindern auf diese Weise die festzusetzende Einkommensteuer. Außergewöhnliche Belastungen wirken sich allerdings nur dann steuerlich aus, wenn die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese beträgt je nach Familienstand und Einkommen zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Die Berechnung der anzurechnenden Aufwendungen ist unterschiedlich, je nachdem, ob der Pflegebedürftige weiterhin in seinem bisherigen Haushalt lebt oder nicht.

 

1. Wohnen im eigenen Haushalt
Verbleibt die zu pflegende Person in ihrem eigenen Haushalt, so werden die Leistungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, die von einem anerkannten Pflegedienst für die Pflegeleistung gesondert in Rechnung gestellt werden. Erhält der Pflegebedürftige für diese Leistungen des Pflegedienstes Zahlungen von der Pflegeversicherung, so sind diese bei der Ermittlung der anzusetzenden Aufwendungen in Abzug zu bringen.

Dabei ist das sogenannte Pflegegeld, weil dieses nicht zweckgebunden für die professionellen Pflegedienste bestimmt ist, nicht zu berücksichtigen.

 

2. Kosten bei Heimunterbringung
Zieht der Pflegebedürftige aus seinem eigenen Haushalt aus und lebt fortan in einem Pflegeheim, so sind sämtliche Aufwendungen die das Heim verursacht, also auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Prinzip als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Auch dabei ist die Leistung der Pflegeversicherung in Abzug zu bringen, wobei üblicherweise insoweit überhaupt nicht erst eine Berechnung an den Pflegebedürftigen erfolgt, sondern das Heim diesen Betrag unmittelbar von der Pflegekasse erhält und bei der Heimkostenrechnung in Abzug bringt.
Die Heimkosten sind weiterhin zu kürzen um die sogenannte Haushaltsersparnis. Im Jahr 2018 handelt es sich dabei um Euro 9.000. Dieser Betrag ist ein Jahresbetrag. Erfolgt die Heimunterbringung nicht für das ganze Jahr, so ist die Haushaltsersparnis entsprechend umzurechnen. Die Kürzung um die Haushaltsersparnis unterbleibt vollständig, wenn der eigene Haushalt nicht aufgelöst wird, weil dort beispielsweise der Ehegatte weiterhin lebt oder wenn der private Haushalt beibehalten wird, weil die Heimunterbringung nur vorübergehend ist und ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dass der Pflegebedürftige in seinen eigenen Haushalt zurückkehrt.

 

3. Weitere außergewöhnliche Belastungen
Neben den Pflegekosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen, die mit der zumutbaren Eigenbelastung verrechnet werden, aber auch alle anderen krankheitsbedingten Aufwendungen wie Arztkosten, Medikamentenkosten, Zuzahlungen zu krankengymnastischen Leistungen, zur Akupunktur oder zu homöopathischen Anwendungen. Auch Zuzahlungen zu Zahnersatz, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten und orthopädischen Schuhen fallen in diesen Gesamtbetrag hinein und kürzen die zumutbare Eigenbelastung. Die steuerliche Berücksichtigung der Pflegekosten hat häufig zur Folge, dass die festzusetzende Einkommensteuer deutlich herabgesetzt wird, wenn sie nicht sogar gänzlich entfällt.

Im Zweifel ziehen Sie Ihren Steuerberater zu Rate, damit er die anzusetzenden Kosten ermittelt und ihnen hilft, dass die Steuer möglichst niedrig festgesetzt wird.

 

Text: Dr. Harald Grürmann, Steuerberater