Lüneburg, Juni 2019

Rente und hinzuverdienst

© alfa-stock.adobe.com
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Viele freuen sich auf den Ruhestand und überlegen vorzeitig in Rente zu gehen. Es gibt jedoch auch immer mehr, die dennoch etwas hinzuzuverdienen möchten.


Bei dem einen ist die Rente zu gering, bei dem anderen besteht das Interesse weiterhin im Berufsleben aktiv zu bleiben. Wieviel jemand jedoch hinzuverdienen kann, ohne eine Rentenkürzung hinnehmen zu müssen, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Im Wesentlichen kommt es darauf an, welche Art von Rente bezogen wird. Deshalb müssen die folgenden Renten oder Rentenzeitpunkte unterschieden werden:


Flexi-Rente
Seit dem 01.07.2017 wurde die sogenannte Flexi-Rente eingeführt. Sie eröffnet die Möglichkeit nach 35 Versicherungsjahren bereits mit 63 Jahren in Rente gehen zu können, leider mit lebenslangen Abschlägen. Um diese auffüllen zu können, darf ein Rentenbezieher 6.300 € im Jahr hinzuverdienen, ohne das hiervon etwas von der Rente abgezogen wird. Dabei ist die Verteilung des Hinzuverdienstes nicht vorgegeben, eine monatliche Begrenzung auf 525 € gibt es nicht. Werden mehr als die 6.300 € hinzuverdient, wird der darüber hinaus gehende Betrag mit 40 % auf die Rente angerechnet.

Beispiel: Die Rente beträgt jährlich 12.000 €. Der Hinzuverdienst beläuft sich auf den gleichen Betrag von Brutto 12.000 €, d.h. er überschießt den Betrag von 6.300 € mit 5.700 €. Hiervon werden 40 % auf die Rente in Höhe von 2.280 € angerechnet. Das entspricht einer monatlichen Kürzung der Rente von 190 €.

Eine weitere Kürzung, der sogenannte Hinzuverdienstdeckel, wird vorgenommen, wenn der Hinzuverdienst von über 6.300 € zusammen mit der Rente das vorherige Arbeitseinkommen übersteigt. Der übersteigende Betrag wird dann mit 100 % von der Rente gekürzt. Das vorherige Arbeitseinkommen ergibt sich aus dem höchsten jährlichen Arbeitseinkommen der letzten 15 Jahre. Hier lohnt sich ein Hinzuverdienst also gar nicht mehr.


Regelaltersrente
Wie auch schon vor der Reform gilt, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, können Sie unbegrenzt hinzuverdienen. Es erfolgt, ab dem 1. Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, keine Kürzung des Rentenbezugs.
Die Regelaltersgrenze ist in 2012 angehoben worden. Sie ist bei Personen, die vor dem 01.01.1947 geboren wurden das 65. Lebensjahr. Danach wird pro Geburtsjahr 1 Monat hinzugerechnet. Ab dem Geburtsjahr 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Allerdings gibt es auch noch besondere Anrechnungen, sofern länger als 45 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt wurde. Dann ist ein Renteneintrittsalter auch schon mit 65 Jahren möglich.

 

Erwerbsminderungsrenten
Seit dem 01. Juli 2017 gibt es die Erwerbsminderungsrenten einheitlich in Deutschland. Jedoch wird unterschieden zwischen voller

Erwerbsminderungsrente und teilweiser Erwerbsminderungsrente.

 

Bei der vollen Erwerbsminderungsrente ist wie bei der Flexi-Rente ein Bezug von bis zu 6.300 € möglich, ohne das Kürzungen erfolgen. Das was über 6.300 € hinausgeht, wird genauso mit 40 % von der Rente gekürzt. Bei der teilweisen Erwerbsunfähigkeitsrente wird die Hinzuverdienstgrenze anhand des höchsten Jahreseinkommens innerhalb der letzten 15 Jahre berechnet. Für das Jahr 2018 ist ein Mindesthinzuverdienst von 14.798,70 jährlich zugrunde gelegt. Alles was darüber hinausgeht, wird mit 40 % angerechnet. Der Hinzuverdienstdeckel ist aber auch hier zu beachten.

 

Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge
Bis zum 31.12.2016 waren Rentner, die eine vorgezogene Rente erhielten, rentenversicherungsfrei. Sie mussten also keine Rentenversicherungsbeiträge zahlen, obwohl sie noch nicht die Regelaltersrente erreicht hatten. Ab dem 01.01.2017 besteht für Flexi-Rentner die Rentenversicherungspflicht. Das Gute daran ist, dass sich der Rentenanspruch ab Beginn der Regelaltersgrenze dadurch erhöht.

Neu ist auch für Hinzuverdienende in der Altersrente, dass freiwillig Rentenversicherungsbeiträge geleistet werden können. Dafür muss eine bindende Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden, in der auf die eigentliche Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird. Diese Erklärung ist bindend für das Beschäftigungsverhältnis.

Eine weitere Möglichkeit ist das Weiterarbeiten nach Erreichen des Regelalters mit Verzicht auf die Zahlung der Rente. Wenn sie die Regelaltersrente also erst später in Anspruch nehmen wollen, wirkt sich dies erhöhend auf die Rente aus. Pro Monat Verlängerung gibt es einen Rentenzuschlag von 0,5 %, d.h. nach einem Jahr beträgt der Zuschlag 6 %. Eine weitere Erhöhung der Rente tritt durch die laufende Beitragszahlung ein. Damit genau gerechnet werden kann, ob es sich lohnt weiter Versicherungsbeiträge zu leisten, lassen Sie sich die Rente bei der Deutschen Rentenversicherung berechnen.

Text: Kerstin Ostermann (Wöbken, Braune und Kollegen)