Spendenabzug

Die Spendenbereitschaft der Deutschen ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Zum Wohle und Nutzen aller. Doch es ist immer ein Geben und ein Nehmen. Wer Geld spendet, möchte auch belohnt werden, nicht zuletzt mit steuerlichen Vorteilen. Aber was ist dabei zu beachten? Wie hoch kann ich Spenden steuerlich geltend machen? Und welche Spenden werden anerkannt?

In 2015 gab es zahlreiche Spendenaufrufe, sei es für Hilfen zur Unterstützung bei Naturkatastrophen (zum Beispiel das Erdbeben in Nepal oder aber das Unwetter in Schwaben), für die Unterstützung von Flüchtlingen und auch für seit Jahrzehnten bestehende gemeinnützige Organisationen. Die Spendenbereitschaft hat dabei in Deutschland weiter deutlich zugenommen. Laut dem Zentralinstitut für soziale Fragen hat das Volumen der Geldspenden in 2015 fast 7 Milliarden Euro in Deutschland erreicht. In 2014 waren insgesamt noch 6,5 Mrd. Euro gespendet worden. Weiterhin haben zwei voneinander unabhängige Institute ermittelt, dass ca. 45 % der deutschen Bevölkerung Spenden leisten.

Dies vorweggeschickt, möchten sicher viele Spender das Geleistete steuerlich berücksichtigen. Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken sind weitestgehend unbeschränkt als sogenannte Sonderausgabe abzugsfähig. Um den Abzug zu erreichen, benötigt der Spender eine nach amtlichen Vorgaben ausgefüllte Spendenbescheinigung oder aber in bestimmten Fällen lediglich den Buchungsbeleg der Bank bzw. den Bareinzahlungsbeleg. Spenden, die bar in eine Sammeldose oder beispielsweise anlässlich einer Tombola geleistet werden, können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Werden Geldspenden bis zu 200 Euro an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (hierzu gehören zum Beispiel der Bund, die Länder und Gemeinden, Universitäten und Kirchen), an einen anerkannten Verein oder an eine Partei, die die steuerliche Freistellung auf dem Einzahlungsbeleg bestätigt, geleistet, reicht als Nachweis der Bankbuchungsbeleg. Ob es sich um Mitgliedsbeiträge oder um Spenden handelt, muss ebenfalls aus dem Bankbeleg hervorgehen.
Das gleiche gilt, wenn aufgrund von konkreten Katastrophenfällen zeitweise Sonderkonten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet werden, auf die die Spenden fließen. Eine betragsmäßige Begrenzung gibt es hierfür nicht. Dies gilt zurzeit auch für Spenden, die für die Flüchtlingshilfe erbracht werden.
Neben den Geldspenden können auch Sachspenden anerkannt werden. Für den steuerlichen Abzug benötigt man hierfür immer eine Zuwendungsbescheinigung, die den Wert ausweisen muss, den ein anderer auch für das Gespendete gezahlt hätte. Wird der Gegenstand aus einem Betriebsvermögen entnommen, ist der Entnahmewert zuzüglich Umsatzsteuer als Sachspende zu bescheinigen.
Grundsätzlich können auch Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, kulturelle Vereinigungen, die hauptsächlich der Freizeitgestaltung dienen (zum Beispiel Karnevalsverein), Beiträge für Heimatpflege und Heimatkunde sowie für die Tierzucht.
Bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an politische Parteien gilt die Besonderheit, dass zunächst eine direkte 50 %ige Steuerentlastung bis zu einer Zuwendungshöhe von 1.650 Euro pro Steuerpflichtigem erfolgt und im zweiten Schritt weitere 1.650 Euro maximal pro Steuerpflichtiger als Sonderausgabe abgesetzt werden können. Bei Ehepaaren verdoppeln sich diese Beträge. Darüber hinaus geleistete Zuwendungen sind nicht abzugsfähig.
Es lohnt sich also, bei geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträgen darauf zu achten, eine Zuwendungsbescheinigung zu erhalten, die vorgenommenen Überweisungen auszudrucken und gesondert aufzubewahren.

 

 

Kerstin Ostermann