Steuern sparen mit Gartenarbeit

„Haushaltsnahe Dienstleistungen“ oder Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen kennen viele. Gerne genutzt wird diese Möglichkeit für die üblichen Heizungsüberprüfungen oder für Malerarbeiten. Aber, dass auch die Arbeiten im Garten oder an den Außenanlagen, vom Fachmann durchgeführt, dazu zählen, wissen viele nicht. Dadurch verschenken Sie bares Geld.

© Tomasz Zajda-Fotolia
© Tomasz Zajda-Fotolia

Grundsätzlich sind zwei Kategorien der steuerlichen Berücksichtigung zu unterscheiden. Zum einen gibt es die „haushaltsnahen Dienstleistungen“ und zum anderen die Handwerkerleistungen. Da es bei beiden Bereichen Höchstgrenzen in der Absetzbarkeit gibt, sollte immer auf die richtige Zuordnung geachtet werden.


Haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen ist gesetzlich nicht genau bestimmt. Nach der Rechtsprechung versteht man darunter eigentlich „hauswirtschaftliche“ Tätigkeiten, die übli-cherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. Dazu gehören unter anderem Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und die Pflege von kranken Haushaltsangehörigen.
Auch kleinere und einfache handwerkliche Tätigkeiten, die den Haushalt und Garten betreffen, gehören dazu. Also immer die Leistungen, die ansonsten auch ein Familienmitglied hätte erledigen können, aber von einer anderen Person gegen Bezahlung übernommen wird.
Werden also Bäume ausgeschnitten, Rasen gemäht, Hecken geschnitten, Beete gepflegt oder Laub entfernt, handelt es sich um absetzbare Dienstleistungen. Von den Zahlungen sind pro Haushalt im Jahr 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, direkt von der Steuer abziehbar.
Sind die Leistenden als haushaltsnahe Beschäftigte nach dem Haushaltsscheckverfahren dauerhaft beschäftigt, können von den Zahlungen ebenfalls 20 Prozent, jedoch nur maximal 510 Euro steuerlich abgezogen werden. Dafür sind die Stundensätze regelmäßig deutlich geringer.

 

Handwerkerleistungen
Die Abzugsmöglichkeit besteht bei handwerklichen Tätigkeiten unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisie-rungsmaßnahmen handelt. Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für den Haushalt in Auftrag gegeben werden, zum Beispiel das Streichen und Tapezieren, Modernisieren von Badezimmern oder den Austausch von Fenstern. Es gehören aber auch Aufwendungen für Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück dazu. Aufzuzählen sind hier Garten- und Wegebauarbeiten, Arbeiten an der Umzäunung oder an Stützmauern, Mauerwerkssanierungen, Pflasterarbeiten, Gartengestaltung, Arbeiten am Carport oder Terrassenüberdachungen und auch die Dachrinnenreinigung.
Nicht berücksichtigt werden Arbeiten an einer Neubaumaßnahme. Zu beachten ist, dass nur die Arbeitsleistungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Rechnungen müssen diese also getrennt von dem Materialaufwand, notfalls im Schätzwege, ausweisen.
Die Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit beträgt für die Handwerkerleistungen auch 20 Prozent, allerdings maximal 1.200 Euro pro Haushalt.

Für beide Abzugsmöglichkeiten ist Bedingung, dass die Zahlung, auf das Bankkonto des Leistenden fließt und eine dazugehörige Rechnung. Die Ausgaben dürfen nicht zusätzlich woanders steuerlich (zum Beispiel als Werbungskosten) abgesetzt werden. Und es ist immer haushaltsbezogen zu betrachten, das heißt: leben zwei alleinstehende Personen in einem Haushalt, sind diese Beträge jeweils zur Hälfte abzugsfähig.

 

© Kerstin Ostermann, Steuerberaterin