Lüneburg, März 2023

Beizeiten Vorsorgen …

mit vollmacht, betreuungs- und patientenverfügung

Es kann jeden treffen. Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – mit einem Mal ist man auf andere angewiesen. Den Alltag bewältigen, das ist nur die eine Seite. Die andere Seite ist: Wer trifft Entscheidungen für mich, wenn ich dazu selbst nicht mehr in der Lage bin? Wer regelt meine Bankangelegenheiten? Wer bestimmt, wie ich im Krankheitsfall behandelt werde? Wo werde ich leben, wenn ich in meiner Wohnung nicht mehr ausreichend versorgt werden kann? Wer entscheidet für mich?

© lenets tan/AdobeStock.com
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Wenn Sie keine Vorsorge getroffen haben und aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, dann handelt Vater Staat. Denn selbst nächste Verwandte oder der (Ehe-)Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend für Sie zu handeln und zu entscheiden. Das Betreuungsgericht als Unterabteilung des Amtsgerichts wird für Sie einen Betreuer einsetzen. Die Person des Betreuers bestimmt dabei das Gericht. Auf die Vorschläge des Betroffenen oder seiner Angehörigen muss es zwar eingehen und diese berücksichtigen, ist daran aber nicht zwingend gebunden. Vielen Menschen ist aber der Gedanke, dass ein Fremder ihre Angelegenheiten regeln könnte, unangenehm und schwer erträglich. Das Gesetz trägt diesen Sorgen Rechnung und bestimmt deshalb, dass die Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.


Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Sie können deshalb eine Person Ihres Vertrauens durch die Vorsorgevollmacht ermächtigen, für Sie zu handeln, das heißt an Ihrer Stelle verbindliche Entscheidungen zu treffen, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Der Bevollmächtigte muss hierbei überlegen, wie der Vollmachtgeber entscheiden würde, wenn er selbst handeln könnte.
Die Person des Bevollmächtigten und den Umfang seiner Befugnisse bestimmen Sie selbst. Weil bei einer Aufzählung einzelner Bereiche leicht etwas übersehen werden kann, wählen die meisten Menschen eine Generalvollmacht für alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten.
Denkbar ist aber auch die Aufteilung der Befugnisse zwischen mehreren Personen. „Vermögensrechtliche Angelegenheiten“ sind z. B. Einzahlungen und Abhebungen von einem Bankkonto, der Abschluss oder die Kündigung eines Mietvertrages, die Beantragung von Leistungen bei der Kranken- oder Pflegeversicherung. „Persönliche Angelegenheiten“ betreffen das Lebensumfeld unmittelbar: Eigene Wohnung oder Heim? Operieren oder nicht? Wer darf die Krankenakte einsehen? Wer darf vom Arzt Auskunft verlangen?
Sie können eine Vorsorgevollmacht grundsätzlich formlos (z. B. mündlich) erteilen. Allerdings muss der Bevollmächtigte seine Vollmacht auch nachweisen können. Schon aus diesem praktischen Grund ist nur eine schriftliche Vorsorgevollmacht sinnvoll. Für bestimmte Geschäfte ist zudem eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung der Vollmacht unumgänglich. Wenn beispielsweise das Grundstück des Vollmachtgebers verkauft werden soll bzw. muss, kann der Bevollmächtigte das letztlich nur tun, wenn die Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigt ist. Denn das Grundbuchamt erkennt „nur“ schriftliche Vollmachten nicht an. Das Gleiche gilt für das Handelsregister; dort wird nur etwas eingetragen, wenn der Bevollmächtigte eine öffentlich beglaubigte Vollmacht vorlegen kann. Darüber hinaus ist der Abschluss von Verbraucherkreditverträgen – z. B. wenn ein Darlehen für die Reparatur am Eigenheim aufgenommen werden muss – durch einen Bevollmächtigten nur möglich, wenn die Vollmacht notariell beurkundet wurde.

© Robert Kneschke/AdobeStock.com
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Ihre notariell beurkundete Vorsorgevollmacht können Sie beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundenotarkammer registrieren lassen. Dadurch wir sichergestellt, dass die Vollmacht einfach und schnell gefunden werden kann und nicht unnötig ein Betreuer bestellt wird.
Mit einer notariellen Vorsorgevollmacht können Sie zwar Krankheit und Unfall nicht verhindern, Sie können aber dafür sorgen, dass Ihre Vorstellungen umgesetzt werden. Ein Notar/eine Notarin hilft Ihnen die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Er/sie fertigt Ihnen auf Wunsch die nötigen Entwürfe und beurkundet sie. Durch die rechtssichere Gestaltung und Verwahrung der Urkunden sorgt er/sie für Rechtssicherheit und hilft, Streit zu vermeiden. Bedenken Sie aber auch: eine Vollmacht ist immer Vertrauenssache. Es besteht die Gefahr, dass der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht missbraucht. Um dieses Risiko einzugrenzen, können Sie mehrere Bevollmächtigte bestimmen, die sich gegenseitig kontrollieren. Stets gilt jedoch die goldene Regel: wenn Sie schon jetzt dem möglichen Bevollmächtigten nicht über den Weg trauen, dann sollten Sie ihn besser nicht bevollmächtigen.


Was ist eine Betreuungsverfügung?
Auch das gerichtliche Betreuungsverfahren lässt sich beeinflussen, nämlich durch eine Betreuungsverfügung. So kann dem Betreuungsgericht ein Betreuer vorgeschlagen werden. Ferner können einem etwaigen Betreuer Vorgaben gemacht werden, z. B. in welcher Form Geld angelegt werden soll oder ob der Betreute eine Heimunterbringung oder den Aufenthalt in der eigenen Wohnung vorzieht.


Was ist eine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung ist eine persönliche Handlungsanweisung an Ärzte. Jeder kann auf diese Weise festlegen, welche Behandlung er für den Fall wünscht, dass er seinen Willen nicht mehr kundtun kann. Im weitesten Sinn ist deshalb auch die Bestimmung, keine Bluttransfusion oder Organspende zu wollen, eine Patientenverfügung. Die meisten Patientenverfügungen betreffen Behandlungs-wünsche für das Lebens­ende.n Wöbken, Braune und Kollegen

Autor: Jörg Marquard, Rechtsanwalt und Notar; Wöbken, Braune & Kollegen

Anna-Vogeley-Straße 17

21335 Lüneburg

T. 04131 - 789 50 0

E-Mail: info@woebkenbraune.de



Lüneburg, März 2023

patientenverfügung

Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

Für den Fall der Fälle vorsorgen Was Patientenverfügung und Co. regeln können


Angehörige, Gerichte oder medizinisches Personal müssen häufig stellvertretend Entscheidungen in existenziellen Fragen treffen – wenn Menschen nichts für den Fall der Fälle geregelt haben. Nicht erst im Alter, sondern auch durch einen Unfall oder eine Erkrankung kann es ganz plötzlich zu einer Situation kommen, dass Dritte dann nach eigenem Ermessen verfügen müssen. Der Ratgeber „Patientenverfügung“ der Verbraucher-zentrale unterstützt, selbstbestimmte Vorsorge schon in gesunden Tagen auf den Weg zu bringen. Zu erfahren ist, was in einer Betreuungs- und Patientenverfügung geregelt wird und …

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