Mit Urteil aus dem April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Berech-nungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Eine gesetzli-che Änderung der Berechnung hatte
aufgrund dessen bis Ende 2019 zu erfolgen. Vorgesehen war, dass für die Erhebung der Grundsteuer nicht mehr allein der Bodenwert ausschlaggebend ist, sondern auch Erträge wie Mieteinnahmen
berücksichtigt werden. Die Gemeinden können zudem einen gesonderten, erhöhten Hebesatz für baureife Grundstücke (Grundsteuer C) erheben. Gleichzeitig wurde den Bundesländern das Recht zur
abweichenden Gesetzgebung für die Grundsteuer – die sogenannte Länderöffnungsklausel – eingeräumt. Hiervon haben u.a. Niedersachsen und Hamburg Gebrauch gemacht. Die Mieteinnahmen spielen hier
keine Rolle, während in Schleswig-Holstein z.B. das Bundesmodel angewendet wird, in dem die Mieteinnahmen Berücksichtigung finden.
Die Neubewertung der Grundstücke hat bundesweit zum 01.01.2022 zu erfolgen. Die bisherigen Einheitswerte werden durch die „Grundsteuerwerte“, die vom Finanzamt festgesetzt werden, ersetzt. Wie
vorher auch, werden basierend auf diesen Grundsteuerwerten dann folgend zum 01.01.2025 von den Städten und Gemeinden mit von ihnen festzulegenden Hebesätzen die neuen Grundsteuern berechnet. Ob
diese gleichbleiben, höher, oder niedriger festgesetzt werden, steht in den Sternen. Viele rechnen jedoch mit einer Verteuerung.
Die Grundsteuererklärung musste bis zum 31.01.2023 eingereicht werden. Bayern hat als einziges Land diese Frist bis zum 30.04.2023 verlängert. Abzugeben hatte die Erklärung derjenige, der am
01.01.2022 Eigentümer des Grundstücks war. Auch dann, wenn es bis zum 31.01.2023 bereits verkauft, verschenkt oder vererbt wurde.
Bei vielen Grundstückseigentümern war das Unverständnis groß, die …
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Lüneburg, März 2023
Es kann jeden treffen. Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – mit einem Mal ist man auf andere angewiesen.
Den Alltag bewältigen, das ist nur die eine Seite. Die andere Seite ist: Wer trifft Entscheidungen für mich, wenn ich dazu selbst nicht mehr in der Lage bin? Wer regelt meine Bankangelegenheiten?
Wer bestimmt, wie ich im Krankheitsfall behandelt werde? Wo werde ich leben, wenn ich in meiner Wohnung nicht mehr ausreichend versorgt werden kann?
Wer entscheidet für mich?
Wenn Sie keine Vorsorge getroffen haben und aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung Ihre Angelegen-heiten nicht mehr selbst wahrnehmen können, dann handelt Vater Staat. Denn selbst nächste Verwandte oder der (Ehe-) Partner haben nicht automatisch das Recht, stellvertretend für Sie zu handeln und zu entscheiden. Das Betreuungsgericht als Unterabteilung des Amtsgerichts wird für Sie einen Betreuer einsetzen. Die Person des Betreuers bestimmt dabei …
Lüneburg, Juni 2022
Sommerzeit – Reisezeit. Doch die Freude auf die „schönste Zeit des Jahres“ kann schnell getrübt werden, wenn der Flug zum Reiseziel überbucht ist, annulliert wird oder verspätet ankommt. Die EU-Fluggastrechtverordnung gewährt in diesen Fällen Fluggästen verschiedene Ansprüche gegen das ausführende Flugunternehmen.
Das gilt sowohl bei einer Flugpauschalreise als auch bei einer reinen Luftbeförderung. Allerdings dürfen die Ansprüche, die man gegen das Luftfahrtunternehmen und den Pauschalreiseveranstalter
wegen des-selben Ereignisses haben könnte, nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Bereits durch einen dieser beiden möglichen Anspruchsgegner erfüllte Ansprüche werden vielmehr bei der
Geltendmachung gegenüber dem anderen Anspruchsgegner angerechnet.
Voraussetzung für diese Ansprüche ist immer, dass die Fluggesellschaft entweder ihren Sitz in der Europäischen Union hat oder der Flug von einem Flughafen innerhalb der EU abgeht/abgehen sollte.
Ein Beispiel: Sie fliegen mit einer deutschen Fluggesellschaft von Hurghada (Ägypten) nach Berlin. Sie landen mit deutlicher Verspätung. In diesem Fall haben Sie ein Anrecht auf eine finanzielle
Entschädigung für den durch die Flugverspätung erlittenen Zeitverlust. Wären Sie mit der ägyptischen Fluggesellschaft Egyptair geflogen, würde die europäische Fluggast-rechteverordnung nicht
greifen. … mehr
Lüneburg, Juni 2022
1,6 Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer demenziellen Erkrankung und der Marktführer der Seniorenbetreuung zuhause startet eine bundesweite Kampagne.
In Deutschland leben, laut neuesten Zahlen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft, gegenwärtig rund 1,6 Millionen Menschen mit einer demenziellen Erkrankung.
Die Mehrzahl von ihnen ist dabei von der Alzheimer-Krankheit betroffen. Jährlich kommen mehr als 300.000 Neuerkrankungen hinzu. Berechnungen haben ermittelt, dass sich die Anzahl der Erkrankungen
bis zum Jahr 2050 auf rund 3 Millionen erhöhen wird. Das Thema Demenz ist so präsent wie nie zuvor. Nahezu jeder von uns kennt inzwischen Betroffene oder deren Angehörige, viele von uns sind
Menschen mit Demenz bereits persönlich begegnet.
„Demenzielle Erkrankungen sind zu einer Art Volkskrankheit geworden. Sie fordern unsere Gesellschaft immer mehr heraus, die Sicht- und Verhaltensweisen zu ändern und das Krankheitsbild verstehen
zu lernen. Es geht uns alle etwas an. Wir sollten alle demenzfreundlich werden“, sagt Matthias Grinda, Home Instead Partner für den Landkreis Lüneburg. … mehr
Lüneburg, März 2022
Nach langer Wartezeit hat das Bundesverfassungsgericht endlich am 18.08.2021 über die Höhe des Zinssatzes bei Steuernachzahlungen und Steuerforderungen entschieden. Worüber ging der Streit genau? Bereits seit dem Jahr 1990 wurden nach Ablauf des 15ten Monats eines Veranlagungsjahres – für das Veranlagungsjahr 2018 begann der Zinslauf ab dem 01.04.2020 – die Nachzahlungen bzw. Erstattungen mit 0,5 % monatlich verzinst.
Der zugrundeliegende Zinssatz von 6 % p. a. wurde seitdem nicht verändert. Durch die anhaltende Niedrigzinsphase auf dem allgemeinen Kapitalmarkt entstand damit ein Ungleichgewicht zu denjenigen Steuerzahlern, die nach einem kürzeren Zeitablauf ihren Steuerbescheid bekamen und damit keine Zinszahlungen zu leisten hatten bzw. erhielten. Durch die Verzinsung wollte der Gesetzgeber ursprünglich einen Ausgleich schaffen für die unterschiedlichen Zeitpunkte, an denen eine Steuer festgesetzt wird. Schließlich kann der Steuerpflichtige durch eine spätere Festsetzung länger mit seinem Geld wirtschaften oder muss länger auf den Ausgleich warten. Nur, gibt es außer beim Finanzamt seit langem keine 6 % Guthabenzinsen, zu denen der Steuerpflichtige zwischendurch sein Geld anlegen kann. So erkannte der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichtes zwar an, dass der Gesetzgeber typisierende Maßstäbe vorgeben dürfe. Das sei zumindest solange zu rechtfertigen, bis der Zinssatz gravierend von der Realität abweicht. … mehr
Lüneburg, September 2021
Viele Bezieher von Renten oder Witwenrenten empfinden die Besteuerung ihrer Bezüge als ungerechtfertigt und als Belastung. Einige haben deshalb gegen die Einkommensteuerbescheide Einspruch im
Hinblick auf schwebende Gerichtsverfahren eingelegt. Zu diesen Verfahren gab es am 19.05.2021 nunmehr zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen grundsätzlich das Besteuerungsverfahren
zumindest für Rentenbezieher mit einem Beginn der Rente bis zum Jahr 2007 bestätigt wurde.
Zum Hintergrund: Das Besteuerungssystem von Alters- und Witwenrenten hat sich seit dem Jahr 2005 durch eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts grundlegend verändert. In dem ursprünglichen
Verfahren wurde die Ungleichbehandlung von Pensionen und Renten moniert. … mehr
Lüneburg, Juni 2021
Wer unverheiratet ist und keine Kinder hat, macht sich meistens keine Gedanken über die Errichtung eines Testamentes. Da weder Ehegatte noch Kinder abzusichern sind, wird ein Testament für unnötig gehalten. Aber ist das tatsächlich richtig?
Um diese Frage zu beantworten, muss man sich zunächst über die gesetzliche Erbfolge klarwerden. Wenn Ehegatte und Kinder nicht vorhanden sind, sind die Eltern die nächsten gesetzlichen Erben.
Falls die Eltern verstorben sind, wären dies die Geschwister, ersatzweise deren Kinder. Soweit bleibt die Erbfolge noch einigermaßen übersichtlich und kann durchaus dem (hypothetischen) Willen
des Verstorbenen entsprechen, auch wenn alte Freunde oder treue Begleiter leer ausgehen würden.
Kompliziert wird es allerdings, wenn keine Geschwister vorhanden sind. Dann sind erbberechtigt die Erben der dritten Ordnung, also die Großeltern und deren Abkömmlinge. Dies wären Onkel und Tanten, ggf. Cousins und Cousinen, und zwar zur Hälfte auf der mütterlichen und zur Hälfte auf der väterlichen Seite. … mehr
Lüneburg, September 2020
Früher oder später – irgendwann betrifft das Thema „Erben und Vererben“ jeden. Oft ist es ein Todesfall in der Familie oder eines Bekannten, welcher zum Nachdenken anregt, wie das eigene Vemögen aufgeteilt werden soll. Doch fällt einem in diesem Zusammenhang häufig auf, dass einige Begrifflichkeiten einem nicht bekannt sind. Schnell kann etwas übersehen werden und ungeklärt bleiben. Dies führt später zu Problemen bei der Vermögensverteilung, was oft zu einem Konflikt zwischen den Hinterbliebenen führt.
Was ist das Erbrecht?
Das Erbrecht zählt zu einem der Grundrechte in Deutschland. Es verfügt über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte zum Eintritt des Todes des Erblassers hin zu regeln und andererseits auch
Begünstigter solcher Verfügungen zu werden. Mit anderen Worten – zu erben.
Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.
Quelle: www.wikipedia.org/wiki/Erbrecht
Erbvertrag oder Testament?
Beides sind Möglichkeiten seinen Nachlass zu regeln. Doch wo liegt hier der Unterschied?
Bei einem Testament verfügt der Erblasser darüber, wie sein Vermögen aufgeteilt wird. Außerdem kann er seine Entscheidung jederzeit widerrufen oder ändern.
Wird ein Erbvertrag geschlossen, müssen alle beteiligten Parteien ihre Zustimmung mitteilen. Hierbei kann der Erblasser jedoch eine Gegenleistung vom Erben einfordern. Der Erbvertrag hat einen
zusätzlichen Vorteil für unverheiratete Paare, die sich gegenseitig binden wollen, jedoch kein gemeinschaftliches Testament aufsetzen können, da dies gesetzlich nur für Eherpaare vorgesehen ist.
Anhand eines Erbvertrags können sie zum Beispiel festlegen, dass der jeweilig andere nach den Tod das Vermögen erben soll.
Quelle: www.sueddeutsche.de/geld/alternative-zum-
testament-was-steht-in-einem-erbvertrag
Arten der Erbfolge
Das deutsche Erbrecht kennt zwei Arten der Erbfolge: zum einen die Gesetzliche Erbfolge. Diese regelt die Rechtsnachfolge des Erblassers nach dem Tod, wenn dieser keine Verfügung, also kein
wirksames Testament und keinen wirksamen Erbvertrag hinterlassen hat, die letztwillige Verfügung nicht angefochten oder der testamentarische Erbe das Erbe ausgeschlagen hat. Werden gleich mehrere
Personen Rechtsnachfolger, so wird auch die Größe des Anteils der einzelnen Miterben am gemeinschaftlichen Vermögen der Erbgemeinschaft bestimmt.
Liegt dagegen ein rechtswirksames Testament, ein wirksames gemeinsames Testament oder ein wirksamer Erbvertrag vor, so wird von einer gewillkürten Erbfolge gesprochen. Wird durch die Verfügung
von Todes wegen nur ein Teil des Vermögens unter den Erben verteilt, so ist für den übrigen Teil die gesetzliche Erbfolge anzuwenden.
Quelle: www.wikipedia.org/wiki/Erbfolge
Pflichtanteil: Wem steht was zu?
Der Pflichtteil im Erbrecht sichert zunächst den Angehörigen, insbesondere den Kindern und Ehegatten, eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Dieser wird unabhängig vom Willen des Erblassers
gewährt, schränkt also die Testierfreiheit des Erblassers ein. Das bedeutet, dass ein Angehöriger auch dann eine Teilhabe am Nachlass zusteht, wenn dieser zuvor von der gesetzlichen Erbfolge
ausgeschlossen wurde.
Der Pflichtteilanspruch besteht dabei im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist auf Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages gerichtet. Die Erben können diesen Anspruch weder mit
Sachwerten aus dem Nachlass erfüllen, noch kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe oder Übereignung von Sachen aus der Erbschaft verlangen.
Kinder im Sinne des Abstammungsrechts des BGB, adoptierte Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner des Erblassers sind stets pflichtteilsberechtigt. Entferntere Abkömmlinge und die Eltern
des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling, der sie im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann.
Kinder, welche in einer Patchwork-Familie leben, steht zunächst kein Pflichtanteil zu, da dies vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Hier ist man gut beraten, die Erbfolge zu überdenken und das
Testament im Hinblick der herrschenden Familienverhältnisse neu aufzusetzen.
Quellen: www.wikipedia.org/wiki/Pflichtteil,
www.testament-erben.de/erben-in-der-patchworkfamilie