Lüneburg, März 2025

Steuerfortentwicklungsgesetz

Was ändert sich alles aus steuerlicher Sicht ab 2025?

© Karolina Crabowska von unsplash.com
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Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zugestimmt. Großartige Änderungen sind damit nicht erfolgt, jedoch wurden einige Freibeträge angepasst. Einen bunten Strauß daraus haben wir Ihnen zusammengestellt:
Einkommensteuertarif, Kindergeld
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 wurde von 11.784,00 € auf 12.096,00 € angehoben. Ab 2026 soll der Grundfreibetrag auf 12.348 € angehoben werden.
Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift im Jahr 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.481,00 €. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich dieser Betrag.
Der Kinderfreibetrag steigt von 6.612,00 € auf 6.672,00 €. Das Kindergeld wurde vom 1.1.2025 an um 5,00 € auf 255,00 € pro Kind und Monat angehoben.
Der Solidaritätszuschlag wird künftig fällig ab einer festgesetzten Einkommen­steuer von 19.950,00 € (39.900,00 € für Zusammenveranlagte, bisher 36.260,00 €).
Erhöhung der Freigrenzen bei PV-Anlagen
Sofern PV-Anlagen auf Wohnhäusern oder anderen Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) installiert sind, bleiben die Einnahmen und Entnahmen daraus steuerfrei, sofern die zulässige Bruttoleistung lt. Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit beträgt und es sich um eine Anlage handelt, die nach dem 31.12.2024 angeschafft oder in Betrieb genommen wurde. Für Bestandsanlagen gelten weiterhin die Begrenzungen in der Steuerbefreiung bei 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Zu beachten ist auch, dass pro Steuerpflichtigen eine Höchstleistung der vorhandenen PV-Anlagen von 100 kW steuerfrei bleibt. Diesbezüglich hat sich keine Werterhöhung gegeben.
Höhere Erbfallkostenpauschale
Erwerbsaufwendungen und Kosten für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses sind vom steuerpflichtigen Erwerb stets abziehbar. Erwerbsaufwendungen sind u. a. die

Bestattungskosten, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal oder die Kosten für die übliche Grabpflege.  Zu den absetzbaren Kosten zählen auch die sonstigen Kosten, die der Erwerberin bzw. dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Zu den abziehbaren Nachlassabwicklungskosten zählen im Übrigen die Kosten eines Zivilprozesses.

Erbfallkostenpauschale
Erbinnen und Erben können Aufwendungen entweder einzeln nachweisen oder die Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 von 10.300,00 € auf 15.000,00 € erhöht. Die Erbfallkostenpauschale ist auch dann zu gewähren, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger sind. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Erbfallkostenpausschale ist lediglich, dass dem Erwerber Kosten dieser Art tatsächlich entstanden sind.
Von der Erbfallkostenpauschale nicht erfasste Aufwendungen
Von den Erwerbs- und Abwicklungskosten streng zu unterscheiden sind die Kosten für die Nachlassverwaltung und Nachlassverwertung. Solche Kosten sind im Regelfall nicht vom steuerpflichtigen Erwerb abzugsfähig.
Aktuelle Änderungen bei der gesetzlichen Rentenversicherung für 2025
Erwerbsminderung
Rentnerinnen und Rentner mit verminderter Erwerbsfähigkeit können ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Im Einzelnen gelten abhängig vom Grad der Erwerbsminderung folgende Hinzuverdienstgrenzen: Bei voller Erwerbsminderung gilt für 2025 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von rund 19.661,00 €. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt eine Hinzuverdienstgrenze von rund 39.322,00 €.
Altersgrenze für Renteneintritt
Das Renteneintrittsalter wird seit 2012 schrittweise angehoben, bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Bezogen auf 2025 erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze aktuell mit 66 Jahren und vier Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zweimonatsschritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.
Abschlagsfreie Rente
Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Ab 2025 können 1961 Geborene diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und sechs Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze.
>> Kerstin Osterman, Steuerberaterin und Mediatorin