Lüneburg, Juni 2023
Mit Urteil aus dem April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Berech-nungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Eine gesetzli-che Änderung der Berechnung hatte
aufgrund dessen bis Ende 2019 zu erfolgen. Vorgesehen war, dass für die Erhebung der Grundsteuer nicht mehr allein der Bodenwert ausschlaggebend ist, sondern auch Erträge wie Mieteinnahmen
berücksichtigt werden. Die Gemeinden können zudem einen gesonderten, erhöhten Hebesatz für baureife Grundstücke (Grundsteuer C) erheben. Gleichzeitig wurde den Bundesländern das Recht zur
abweichenden Gesetzgebung für die Grundsteuer – die sogenannte Länderöffnungsklausel – eingeräumt. Hiervon haben u.a. Niedersachsen und Hamburg Gebrauch gemacht. Die Mieteinnahmen spielen hier
keine Rolle, während in Schleswig-Holstein z.B. das Bundesmodel angewendet wird, in dem die Mieteinnahmen Berücksichtigung finden.
Die Neubewertung der Grundstücke hat bundesweit zum 01.01.2022 zu erfolgen. Die bisherigen Einheitswerte werden durch die „Grundsteuerwerte“, die vom Finanzamt festgesetzt werden, ersetzt. Wie
vorher auch, werden basierend auf diesen Grundsteuerwerten dann folgend zum 01.01.2025 von den Städten und Gemeinden mit von ihnen festzulegenden Hebesätzen die neuen Grundsteuern berechnet. Ob
diese gleichbleiben, höher, oder niedriger festgesetzt werden, steht in den Sternen. Viele rechnen jedoch mit einer Verteuerung.
Die Grundsteuererklärung musste bis zum 31.01.2023 eingereicht werden. Bayern hat als einziges Land diese Frist bis zum 30.04.2023 verlängert. Abzugeben hatte die Erklärung derjenige, der am
01.01.2022 Eigentümer des Grundstücks war. Auch dann, wenn es bis zum 31.01.2023 bereits verkauft, verschenkt oder vererbt wurde.
Bei vielen Grundstückseigentümern war das Unverständnis groß, die Erklä-rung einzureichen. Die Daten liegen in den meisten Fällen dem Finanzamt vor und die Gebäude- und Wohnungszählung wurde
gerade in 2022 von den statistischen Ämtern durch „Zensus2022“ abgefragt. Aus datenschutz-rechtlichen Bedenken wurden die damit ermittelten Daten jedoch nicht wei-tergegeben.
Sofern die Grundsteuererklärung – aus welchen Gründen auch immer – noch nicht abgegeben wurde, können diese Folgen eintreten:
» Das Finanzamt setzt Verspätungszuschläge von mindestens 25,00 € pro angefangenen Verspätungsmonat fest
» Es können Zwangsgelder angedroht und auch nach der Androhung festgesetzt werden. Die Höhe liegt im Ermessen des zuständigen Finanzamtes.
» Das Finanzamt kann den Grundsteuerwert schätzen
» Es können steuerstrafrechtliche Konsequenzen eintreten.
Um die genannten Folgen zu minimieren, sollte entsprechend die Erklärung eingereicht werden.
Zunächst sind bereits oder werden von den Finanzämtern die Grundsteuerwerte in Bescheiden festgestellt. Mit diesen Bescheiden werden noch keine Zahlungen ausgelöst, aber sie bilden, wie
beschrieben, die Grundlage für die künftigen Grundsteuerbescheide der Gemeinden. Deshalb sollten die Daten aus den Bescheiden, wie z.B. die Bodenrichtwerte, die Grundstücksgröße oder die
Wohnfläche genau geprüft werden. Gegen diese Bescheide kann grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach Zugang der Bescheide Einspruch eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, werden die
angegriffenen Bescheide bestandskräftig und können nicht mehr angegangen werden, es sei denn es liegt ein tragfähiger Grund für eine Entschuldigung des Fristversäumnisses vor.
Von Beginn des neuen Gesetzes an und mit den ersten versendeten Bescheiden mehren sich die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerreform. Einsprüche und erste Klageverfahren
gegen die Grundsteuerwertbescheide sind die Folge. Deshalb fordert der Deutsche Steuerberaterverband, dass die Bescheide zunächst vorläufig ergehen sollten. Sollte die gerichtliche Klärung
nämlich die Verfassungswidrigkeit der jetzt geltenden Regeln ergeben, könnten diese für alle Bescheide gelten und nicht nur für solche Eigentümer, die die Bescheide mittels Einspruch angefochten
haben. Bislang wurde der Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes leider noch nicht entsprochen. Ist der Eigentümer nicht mit dem Bescheid aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken
einverstanden, ist also ein Einspruch noch unumgänglich.
Wöbken, Braune und Kollegen