Lüneburg, Dezember 2025
Seit dem Jahr 2012 steigt die Anzahl des geerbten und geschenkten Vermögens kontinuierlich an. Im Jahr 2023 wurde ein neues Rekordhoch erreicht: 121,5 Milliarden Euro wurden vom Finanzamt veranlagt.
Dafür werden seit 2026 Einnahmen aus einer Angestelltentätigkeit mit monatlich 2.000 € Brutto lohnsteuerfrei gestellt. Für das gesamte Jahr beträgt die steuerfreie Einnahme nur aus diesen
Tätigkeiten 24.000 € je Steuerpflichtigem.
Der Freibetrag wird jedoch je Monat der Angestelltentätigkeit mit 2.000 € gewährt. Fängt der Arbeitnehmer erst im März 2026 mit der Aktivrententätigkeit an, sind für 2026 entsprechend auch nur
20.000 € befreit. Der Freibetrag kann somit nicht auf andere Monate übertragen werden. Der steuerfreie Arbeitslohn unterliegt auch nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt, d. h., er erhöht
auch nicht den individuellen Steuersatz bei der Einkommensteuererklärung.
Ein „Aber“ gibt es dennoch
Der Arbeitslohn nach dem Aktivrentengesetz unterliegt weiterhin der Sozialversicherung. Das neue Gesetz sieht eine rein steuerliche Begünstigung vor und hat keine besonderen Regelungen für die
Sozialversicherungsabgaben aufgenommen. Das bedeutet, die bisherigen Regelungen für die Sozialversicherungen bleiben bestehen. Im Einzelnen:
Zu beachten ist weiterhin, dass die Aktivrente nur bei Personen steuerfrei gewährt wird, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Regelaltersgrenze wird stufenweise erreicht und ist für Personen, die ab dem Jahr 1964 geboren wurden, das 67. Lebensjahr. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder ob überhaupt ein Anspruch auf eine Rente besteht. Wichtig ist, dass es auch nicht begünstigte Bezüge oder Empfänger gibt:
Werden aus der Aktivrente höhere monatliche Einnahmen erzielt als 2.000 €, wird nur der übersteigende Betrag der Lohnsteuer unterworfen. Auch erfolgt keine Anrechnung auf die normale Rente.
>> Kerstin Osterman, Steuerberaterin und Mediatorin