Lüneburg,  September 2017

Die Testamentsvollstreckung

Ein in der Praxis noch viel zu selten genutztes Instrument der Testamentsgestaltung ist die Testamentsvollstreckung. Viele Probleme, die die Erbfolge mit sich bringen kann, lassen sich damit einfach lösen. Die Kosten stehen im Verhältnis zu dem erreichten Nutzen.

© Africa Studio
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In Testamenten oder Erbverträgen können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen angeordnet werden, ferner Vor- und Nacherbschaft, Ersatzerbschaft, Teilungsanordnung und die Testamentsvollstreckung.

In dem Testament verfügt der Erblasser nicht nur die Anordnung der Testamentsvollstreckung an sich („Ich ordne Testamentsvollstreckung an“) und bestimmt die Person des Testamentsvollstreckers (und eines Ersatztestamentsvollstreckers!), sondern kann detaillierte Handlungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker formulieren, die im Erbfall auszuführen sind. Damit kann der Erblasser genauestens die Abwicklung des Nachlasses und auch die Art und Weise der Aufteilung der einzelnen Gegenstände vorbestimmen.
Ohne dies würde die Erbengemeinschaft über die Aufteilung bestimmen und
es wären nur die Erbquoten verbindlich. Tritt der Erbfall ein, eröffnet das Nachlassgericht das Testament oder den Erbvertrag und ernennt den Testamentsvollstrecker.


Der größte Nutzen zeigt sich bei Erbengemeinschaften
Da sich eine Erbengemeinschaft nur einstimmig durch gemeinsame Vereinbarung auseinandersetzen kann, sind die Probleme der Nachlassabwicklung bereits angelegt und verschärfen sich nicht selten, wenn die Erbengemeinschaft sich aus Personen zusammensetzt, die entfernt oder gar nicht miteinander verwandt oder bei denen das Interesse, sich auch zukünftig wohlgesonnen zu sein, gering ist. Der Nachlass muss bis zur Aufteilung gemeinsam verwaltet werden (Bewirtschaftung, Veräußerung und Preisfindung bzgl. Immobilien, Notwendigkeit von Ausgaben, Abrechnung über Auslagen, Räumung der Wohnung, Regulierung von Pflichtteilsansprüchen etc). Das Allheilmittel gegen diese Probleme ist die Testamentsvollstreckung. Denn der Testamentsvollstrecker nimmt den Nachlass
für die Zwecke der Erfüllung der ihm auferlegten Aufgaben in Besitz und Verwaltung und entscheidet allein.  


Der TV entscheidet allein
Er setzt den Nachlass auseinander und führt alle Anweisungen aus. Er haftet für
die Richtigkeit und Gesetzeskonformität seines Handelns (bei Berufstestamentsvollstreckern auch mit einer Berufshaftpflichtversicherung) und ist den Erben rechenschaftspflichtig. Er legt ein Nachlassverzeichnis und einen Teilungsplan vor und führt alle Anordnungen aus dem Testament aus, ohne die Zustimmung der Erben zu benötigen. Die auch für nahestehende verwandte Erben unangenehme Situation, sich bei Meinungsverschiedenheiten einigen zu müssen,
ist damit beseitigt.


Zu Gunsten minderjähriger Erben
Will der Erblasser bei der Erbeinsetzung eine Generation übergehen und Enkel einsetzen, die noch minderjährig sind, kann der Testamentsvollstrecker den Erbteil verwalten und sichern und nach den testamentarischen Vorgaben schrittweise
oder vollständig auszahlen.


Insolvenz- / Behindertentestamente
Die Testamentsvollstreckung ist auch bei den so genannten Insolvenztestamenten und Behindertentestamenten anzuordnen. Dadurch wird der Zugriff des Insolvenzverwalters bzw. des Sozialhilfeträgers auf den Erbteil verhindert, der
Erbe kann dann über die durch den Testamentsvollstrecker ihm zugeteilten
Werte verfügen.

Der Erblasser kann eine angemessene Vergütung im Testament bestimmen, damit der Testamentsvollstrecker den Auftrag annimmt und ausführt. Ist keine Regelung getroffen, greift die gewohnheitsrechtliche und von allen Nachlassgerichten anerkannte abgestufte Vergütungsregelung: 4% des Nachlasses bei Vermögen bis 250.000, 3% bei Vermögen bis 500.000, 2,5% bis 2,5 Millionen und so weiter.

                                                    © Florian Römer, Rechtsanwalt in Salzhausen