Außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung

Durch die Änderung der Rentenbesteuerung im Jahr 2005 sind viele Senioren,
deren Einkünfte früher unter den Steuerfreibeträgen lagen, steuerpflichtig geworden. Deshalb gilt es nun, alle abziehbaren Ausgaben zu berücksichtigen, damit dennoch keine Einkommensteuer festgesetzt wird.

© Andrey Popov
© Andrey Popov

Gerade bei älteren Menschen sind es häufig die außergewöhnlichen Belastungen, die in erheblichem Umfang zu einer Reduzierung des Einkommens beitragen können. Außergewöhnliche Belastungen in diesem Sinne sind im Wesentlichen Ausgaben im Rahmen einer Behinderung, Krankheitskosten und Pflegekosten.


Ausgaben bei Behinderung
Behinderte Menschen erhalten ohne Nachweis weiterer Ausgaben einen Pauschbetrag für die mit dieser Behinderung verbundenen Mehrkosten. Dieser Pauschbetrag beträgt beispielsweise bei 50% GdB 570,00 € im Jahr und erhöht sich schrittweise bei ansteigendem Grad der Behinderung. Dieser Pauschbetrag soll die laufenden Aufwendungen abgelten, die erfahrungsgemäß bei behinderten Menschen durch ihre Krankheit bzw. ihre Behinderung entstehen, wie z.B. erhöhte Aufwendungen für Pflege und Wäsche. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen wie Arznei- und Arztkosten können neben dem Pauschbetrag als Krankheitskosten berücksichtigt werden.


Krankheitskosten
Alle Krankheitskosten können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Zu den Krankheitskosten gehört jegliche Form von ärztlicher Behandlung durch Ärzte oder Heilpraktiker, für von diesen verschriebene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, aber auch Kosten für ärztlich verordnete Kuren. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Fahrtkosten z.B. für Taxifahrten geltend gemacht werden, sowie Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw bis zu einer jährlichen Fahrleistung von 3.000 km. Diese außergewöhnlichen Belastungen können jedoch nicht in vollem Umfang abgezogen werden, sondern nur insoweit als sie „außergewöhnlich“ sind. Das bedeutet, dass sie um eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung zu kürzen sind. Der diese zumutbare Eigenbelastung übersteigende Betrag ist dann als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig.


Pflegeaufwendungen
Zu den als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Krankheitskosten gehören auch die Pflegeaufwendungen für pflegebedürftige Personen. Voraussetzung dafür ist mindestens die Zuerkennung des Pflegegrades 1 nach den Regeln des Sozialgesetzbuches. Abzugsfähige Pflegekosten sind die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst aber auch für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege. Auch die Heimkosten zur Unterbringung in einem Pflegeheim gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Ein Sonderfall sind die so genannten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse. Das sind Haushaltshilfen, gleich ob als Minijob oder als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, aber auch die Beschäftigung gewerblicher Reinigungsunternehmen. Diese Kosten sind zwar nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, weil sie nicht krankheits- oder altersbedingt sind, gleichwohl werden diese Aufwendungen dadurch berücksichtigt, dass 20% dieser Kosten im Rahmen von Höchstbeträgen von der festzusetzenden Einkommensteuer abgezogen werden können. Das gleiche gilt im Übrigen für private Handwerkerleistungen.

Wenn also Ihre Rente so hoch ist, dass normalerweise Steuer entstehen würde, so kann diese Steuer durch den Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen oder Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in vielen Fällen auf  0,– € reduziert werden.

Im Zweifel konsultieren Sie einen Steuerberater, damit er Sie entsprechend unterstützt.