Haushaltsnahe Dienstleistungen

Seit dem Jahr 2003 gibt es die Möglichkeit, sogenannte Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen. Der Gesetzgeber möchte damit dem Ziel näher kommen, die „offizielle“ Beschäftigung attraktiver und die Schwarzarbeit unattraktiver zu machen.

 

Immer wieder gab es seitdem eine Reihe von Ergänzungen oder Einschränkungen, aber auch Urteile zu diesem Gesetz. Ganz aktuell wurde jetzt ein neues Anwendungsschreiben vom 10. Januar 2014 des Bundesfinanzministeriums (kurz BMF) hierzu veröffentlicht.

 

 

Begünstigt sind bei den Haushaltsnahen Dienstleistungen drei Bereiche:

  • haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
    mit geringfügig Beschäftigten,
  • haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Handwerkerleistungen

Bei allen drei Aufwendungssparten besteht die Möglichkeit, einen prozentualen Anteil dieser Aufwendungen direkt von der zu leistenden Einkommensteuer abzuziehen. Fällt keine Einkommen-steuer an, kann entsprechend kein Abzug erfolgen und die Begünstigung entfällt somit.


Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Hier werden geringfügig Beschäftigte, also Mini-Jobber und kurzfristige Beschäftigte, steuerlich begünstigt. Angemeldet werden diese über das
sogenannte Haushaltsscheckverfahren und es sind Abgaben in Höhe von rund 15 % des Arbeitslohnes monatlich an die Bundesknappschaft abzuführen. Von den Gesamtaufwendungen (Jahresgehalt und Abgaben) können 20 %, maximal 510 Euro, steuermindernd berücksichtigt werden.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Werden Personen sozialversicherungspflichtig für haushaltsnahe Tätigkeiten eingestellt oder werden Dienstleister/Firmen für diese Tätigkeiten in Anspruch genommen, können von diesen Aufwendungen 20 %, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Jahr, von der Einkommensteuer abgezogen werden.


Sowohl für die Beschäftigungsverhältnisse als auch für andere Anbieter müssen die erbrachten Dienstleistungen im engen Bezug zum Haushalt stehen. Hierzu gehören u.a. die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege, der Winterdienst, die Versorgung und Be-treuung von Kindern sowie von kranken oder pflegebedürftigen Personen. Voraussetzung ist immer, dass die Leistung im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Dazu gehört auch die Ferienwohnung oder das Zimmer bzw. die Wohnung im Altenwohnheim.

 

Umstritten war bisher, ob die Verpflegung in einem Altenwohnheim, die nicht in den eigenen Räumlichkeiten sondern in Gemeinschaftsräumen eingenommen wird, unter diesen Abzug fällt. Mit dem neuen BMF-Schreiben wird dem Abzug jetzt stattgegeben. Dafür ist weiter strittig bzw. vom BMF vorgegeben worden, dass Winterdienste nur dann  abzugsfähig sind, sofern sie das eigene Grundstück oder aber Gemeinschaftsflächen betreffen. Nicht abzugsfähig sollen hingegen die Anteile für die öffentlichen Gehwege sein. So wurde auch entschieden (wenn auch nur zum Schmunzeln), dass grundsätzlich Aufwendungen für Dog-Sitten abzugsfähig sind. Geht der Dog-Sitter jedoch mit dem Hund vom Grundstück, ist der Aufwand nicht mehr abzugsfähig.

 

Handwerkerleistungen
Abzugsfähig sind auch alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Ausgeschlossen sind Aufwendungen, wenn sie der Erweiterung oder dem Neubau eines Hauses dienen. Weiterhin wird nur die Handwerkerleistung (Lohn) begünstigt, nicht jedoch das Material.
Von den Handwerkerleistungen sind 20 %, maximal 1.200 Euro je Haushalt und Jahr, abzugsfähig.
Diese drei Abzugsmöglichkeiten gelten nebeneinander und schließen sich nicht aus. Die Kosten dürfen jedoch nicht gleichzeitig als Werbungskosten, Betriebsausgabe oder außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können (dann hat diese Abzugsmöglichkeit den Vorrang). Das kann z. B. der Fall sein, wenn gleichzeitig ein Behindertenpauschbetrag berücksichtigt wird, der auch einen Pflegeanteil mit einschließt. Inwieweit der Behindertenpauschbetrag die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen ausschließt, ist strittig. Hier bleibt ein endgültiges Urteil des Bundesfinanzhofs abzuwarten.     

 

Wichtig! Bedingung für die Abzugsfähigkeit ist eine Rechnung über die erbrachte Dienstleistung und die Bezahlung auf ein Konto der Dienstleistenden. Barzahlungen werden nicht anerkannt!

 

Text: Kerstin Ostermann