Lüneburg, Januar 2020

Besteuerung von Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung

© Monkey Business - www.stock.adobe.com
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Wer muss überhaupt eine Einkommensteuererklärung abgeben? Grundsätzlich muss jeder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.

 

Selbst Rentner, die von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente beziehen und im Ausland leben, sind insoweit in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Eine Ausnahme von der Steuerpflicht ergibt sich dann, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Existenzminimum liegt. Dieses Existenzminimum wird jährlich neu festgelegt, 2018 betrug es € 9.000,00, 2019 € 9.168,00 und 2020 € 9.408,00, jeweils bezogen auf eine einzelne Person. Bei Eheleuten verdoppeln sich diese Beträge.

 

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Gesetzlich ist folgendes Schema vorgegeben: 1. Summe der Einkünfte abzüglich Altersentlastungsbetrag = Gesamtbetrag der Einkünfte, 2. Gesamtbetrag der Einkünfte vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen = Einkommen, 3. Einkommen vermindert um Kinderfreibeträge = zu versteuerndes Einkommen. Ausgangspunkt für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens ist deshalb zunächst die Ermittlung der Einkünfte.

 

Wie berechnet man die Einkünfte?

Zur Berechnung der Einkünfte beispielsweise aus dem Bezug gesetzlicher Rentenversicherungen zieht man von den Einnahmen die damit zusammenhängenden Werbungskosten ab und errechnet so die Einkünfte. Bei den Einkünften aus gesetzlicher Rentenversicherung ergibt sich noch die Besonderheit, dass ein Teil der Rente steuerfrei ist. Man ermittelt also die Höhe der Bruttorente (aus dem jährlichen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung) und zieht davon den steuerfreien Teil ab des weiteren die Werbungkosten (mindestens Pauschale in Höhe von € 102,00). Die gesetzliche Rente wird jährlich zum 01.07.2019 erhöht, aus dem entsprechenden Rentenbescheid ergibt sich dann die Höhe der einzelnen Beträge für das erste Halbjahr sowie für das zweite Halbjahr.

 

Werbungskosten sind diejenigen Kosten, die ein Rentner aufwenden muss, um die Renteneinkünfte zu sichern und zu erhalten. Im Prinzip haben die Rentner ihre Rentenzahlungen bereits durch frühere Beitragsleistungen erbracht, deshalb gibt es auch nur eine geringe Werbungkostenpauschale. Denkbar sind aber weitere Kosten beispielsweise durch Inanspruchnahme von Rentenberatung oder Prozessen gegen den Rentenversicherungsträger, weil man sich im Einzelfall eine bestimmte Rente erst erstreiten muss. In dem Jahr, in dem man erstmalig gesetzliche Altersrente bezieht, setzt das Finanzamt auch den steuerfreien Teil der Rente fest. Dieser steuerfreie Teil bleibt unverändert. Das bedeutet, dass jede künftige Rentenerhöhung voll versteuert werden muss. Gegenwärtig sind 78 % der Bruttorente steuerpflichtig, der steuerpflichtige Anteil steigt jedes Jahr um 2 % Punkte, sodass im Jahr 2040 erstmalig bezogene Altersrenten voll der Einkommensteuer unterliegen werden.

 

Eine Beispielsberechnung für die Einkommensteuer

Angenommen man bezieht eine Bruttojahresrente von € 20.000,00, die 2017 begonnen hat, so ergibt sich daraus ein steuerfreier Anteil in Höhe von € 5.200,00. Des weiteren werden sogenannte Sonderausgaben für Krankenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen, z.B. derzeit 7,75 % gesetzlicher Krankenversicherungsbeitrag und 3,05 % Beitrag gesetzliche Pflegeversicherung (die im Beispielsfall weitere abzugsfähige € 2.156,00 ergeben würden).

 

Als Zwischenergebnis bleiben von der ursprünglichen Bruttojahresrente noch: € 12.644,00. Hiervon sind noch sogenannte außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, im Beispielsfall haben wir hierfür € 2.000,00 angenommen. Außergewöhnliche Belastungen entstehen beispielsweise durch Krankheitskosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden. Hierbei ist es wichtig, die Zahlungsbelege aufzuheben. Des weiteren ist zu beachten, dass vor Durchführung bestimmter medizinischer Maßnahmen ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vor Antritt der Maßnahme erforderlich sind. Ohne ein solches Gutachten erkennen die Finanzämter die entsprechenden Aufwendungen nicht an.

 

Im Beispielsfall ergäbe sich nach Abzug der außergewöhnlichen Belastungen ein zu versteuerndes Einkommen von € 10.644,00. Die darauf entfallende Einkommensteuer würde € 227,00 betragen. Diese Steuer lässt sich ggf. noch durch sogenannte Steuerermäßigungen reduzieren. Diese Steuerermäßigungen gibt es für die Inanspruchnahme haushaltsnaher geringfügiger Beschäftigungen, sonstige haushaltsnahe Beschäftigungen sowie für Aufwendungen für Handwerker, die im Haushalt des Rentners tätig geworden sind. Bei Inanspruchnahme solcher Leistungen ließe sich im Beispielsfall die Einkommensteuer gänzlich vermeiden. Wichtig ist bei den Steuerermäßigungen, dass die haushaltsnahen Beschäftigten offiziell angemeldet und Handwerkerleistungen gegen Rechnung per Überweisung bezahlt werden. Sonst wird das Finanzamt diese Aufwendungen ebenfalls steuerlich nicht anerkennen.

Text: Anwalts- und Steuerbüro Kübel-Heising

 

 

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