Lüneburg, September 2025

E-Fahrzeuge – ein Investitionsbooster?

© Picgaxel / Adobe.Stock.com
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Wie angekündigt, sollten Investitionsanreize für die Wirtschaft geschaffen werden, die das Wirtschaftswachstum nach einer längeren Zeit der Flaute unterstützen sollen. Mit dem sogenannte Investitionsbooster-Gesetz wurden zum 01. Juli 2025 deshalb einige steuerlichen Anreize geschaffen, die neben einer degressiven Abschreibungsmethode auch steuerliche Verbesserungen für die E-Mobilität auf den Weg gebracht haben.
Grundsätzlich unterliegt die Nutzung eines Betriebsfahrzeug, das nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt oder Arbeitnehmern ebenfalls zur privaten Nutzung überlassen wird, der Besteuerung für diese private Nutzung. Für die Ermittlung der Höhe des sogenannten Sachbezugs gibt es verschiedene Methoden, wie z. B. das Führen eines Fahrtenbuches oder aber die häufig angewendete sogenannte „1%-Regelung“. Diese Methode ist deutlich bequemer, führt aber nicht selten dazu, dass es zu hohen Sachbezügen kommt. Ein kleines Beispiel dazu:
Ein betriebliches Fahrzeug, das auch privat genutzt wird und bei dem die 1 %-Regelung angewendet werden soll, hat einen Brutto-Listenpreis von 70.000 Euro. Es sind danach monatlich ein Betrag von 700 Euro netto, d.h. 8.400 Euro pro Jahr steuerlich als Einnahme zu erfassen. Hinzukommen für die Fahrten Wohnung/Betrieb 0,03 % je Entfernungskilometer.
Bei einem reinen E-Fahrzeug gab es bereits seit dem 01.01.2019 eine Begünstigung, die aber enger gefasst war. Bisher durfte der Sachbezug bis zu einem Brutto-Listenpreis von maximal 70.000 Euro nur mit 0,25 % des Brutto-Listenpreises berücksichtigt werden.

In dem obigen Beispiel wären die zu berücksichtigenden Einnahmen also nicht 8.400 Euro, sondern 2.100 Euro. Ist der Brutto-Listenpreis höher, gelten 0,5 % des Brutto-Listenpreises. Diese Grenze wurde seit dem 01.07.2025 von 70.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht.

Auch wenn für die E-Fahrzeuge ein Fahrtenbuch geführt wird, sind bei den zu berücksichtigenden Kosten die Abschreibungen nur mit 0,25 % zu berechnen. Auch hier wurde die Höchstgrenze von 70.000 Euro auf 100.000 Euro des Brutto-Listenpreises angehoben.

Diese Regelung gilt für alle E-Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 angeschafft wurden. Für vorhandene Fahrzeuge wird die Begünstigung also nicht erweitert. Es profitieren damit diejenigen, die Ihre Fahrzeuge wechseln.
Als zweite Förderung der E-Mobilität wurde die „Super-Afa“ für E-Fahrzeuge eingeführt. Auch diese gilt für Neuanschaffungen nach dem 30.06.2025. Da gleichzeitig die Möglichkeit der degressiven Abschreibung auf 30 % besteht, gibt es ein neues Wahlrecht.
Grundsätzlich werden PKW’s auf eine Nutzungsdauer von 6 Jahren abgeschrieben, d.h. die Anschaffungskosten werden kostentechnisch auf 6 Jahre verteilt. Bei der linearen Abschreibung erfolgt die Kostenverteilung gleichmäßig auf die Nutzungsdauer und bei der degressiven werden die nun 30 % vom Restbuchwert ermittelt. Bei der neuen „Super-Afa“, die nur für E-Fahrzeuge (E-PKW, E-LKW) und ohne Beschränkung durch Brutto-Listenpreise gilt, können die Abschreibungen wie folgt verteilt werden:

Sofern sich für die „Super-Afa“ entschieden wird, muss diese über die Nutzungsdauer des E-Fahrzeugs beibehalten werden. Außerdem gilt die Abschreibungsmethode nur für Anschaffungen vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2027.
Mit diesen beiden Begünstigungen hat die Bundesregierung ein klares Votum zur Förderung der E-Mobilität ausgesprochen.
>> Kerstin Ostermann | Steuerberaterin · Fachberaterin für Unternehmensnachfolge