Lüneburg, Mai 2024
Durch den Ukraine-Krieg sind erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Energieversorgung aufgetreten. Auch sollte dem immer spürbareren Klimawandel entgegengetreten werden. Bereits seit 2022 gibt es deshalb einige steuerliche Förderungsmöglichkeiten um das Umstellen auf energiesparende Maßnahmen zu erleichtern.
Keine Umsatzsteuer auf Photovoltaik-Anlagen
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage (PV-Anlagen) auf Null-% herabgesetzt. Damit sollten die
Endpreise für den Hauseigentümer um 19 % Umsatzsteuer reduziert werden und gleichzeitig keine Nachteile der Heizungsfirmen entstehen lassen. Eingeschlossen sind dabei die für den Betrieb einer
PV-Anlage wesentlichen Komponenten und die Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern.
Der Null-%-Umsatzsteuersatz ist nur für PV-Anlage anzuwenden, die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen Gebäuden installiert sind. D. h.: Gewerbliche
Photovoltaikanlagen sind davon ausgeschlossen.
Der reduzierte Umsatzsteuersatz ist auf alle PV-Anlagen anzuwenden, die nach dem 01. Januar 2023 geliefert und installiert wurden. Das gilt auch bei Erweiterungen einer bereits bestehenden
Anlage.
Bei vorherigen PV-Anlagen wurde überwiegend ein umsatzsteuerliches Unternehmen angemeldet. So konnte sich der Eigentümer die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt wiederholen. Das bedeutete
aber auch, dass die Einnahmen durch die Einspeisung oder durch die Selbstnutzung mit 19 % versteuert werden mussten. D. h.: Es mussten Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden. Im Einklang
mit der Einkommensteuerbefreiung ist dies nun nicht mehr notwendig.
Keine Einkommensteuer mehr auf Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen
Seit dem Jahr 2022 sind Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen unter bestimmten Bedingungen von der Einkommensteuer befreit. Begünstigt sind PV-Anlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen
Gebäude, einschließlich Nebengebäude, wie Gartenhäuser, Garagen oder Carports, befinden.
Dabei dürfen die PV-Anlage, je nach Art des Hauses, bestimmte Größenordnungen nicht überschreiten. Die Werte richten sich nach den Angaben der maßgeblichen Leistung in Kilowatt (kW/Peak)
aus dem Marktstammdatenregister.
Die maßgebliche Leistung darf danach höchstens folgende Werte ausweisen:
Einfamilienhäuser | 30 kW Peak je Gebäude |
Zwei- oder Mehrfamilienhäuser | 15 kW Peak je Wohneinheit |
Gewerbeimmobilie | 30 kW Peak |
Gewerbeimmobilie mit mehreren Einheiten |
15 kW Peak je Gewerbeeinheit |
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von der Größe nicht begünstigt.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramm‘s 2030 sollen energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert werden. Diese Regelung gilt
seit 2020 und ist auf einen Zeitraum von 10 Jahren beschränkt. Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, wie z.B. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster
oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau von Lüftungsanlagen und die Erneuerung einer Heizungsanlage. Über einen Zeitraum von 3 Jahren werden je Haus oder Wohnung insgesamt maximal 20 %
und maximal 40.000 Euro gefördert. Diese Förderung wird verteilt auf das Jahr des Einbaus und des Folgejahres mit je 7 %, sowie mit 6 % in dem darauffolgenden Jahr. Dabei wird diese Förderung
direkt von der Steuer abgezogen. Im Maximalfall fließen für diese Investition damit 40.000 Euro an den Steuerpflichtigen zurück.
Wie immer gibt es jedoch einschränkende Vorgaben: Das Haus / die Wohnung, bei dem die Sanierung durchgeführt wird, muss mindestens 10 Jahre alt sein. Es darf nicht ganz oder teilweise genutzt
werden, um steuerpflichtige Einkünfte (z. B. für einen Gewerbebetrieb) zu erzielen. Die Nutzung eines Arbeitszimmers ist allerdings unschädlich.
Für diese Förderung ist es notwendig, dass die jeweiligen energetischen Maßnahmen von einem Fachunternehmen ausgeführt und bescheinigt werden. Einzuhalten sind genaue Vorgaben lt. einer
Rechtsverordnung, die der Bundesförderung für effiziente Gebäude (GEG) entsprechen.
Wichtig und zu einem Ausschluss der Förderung führt die Beanspruchung eines zinsverbilligten Darlehens oder der Erhalt eines Zuschusses. Hier ist die öffentliche Förderung durch die KfW
insbesondere zu nennen.
Gerade mit den ersten beiden Punkten wurden Erleichterungen geschaffen. Bei der Steuerermäßigung für Energiesparmaßnahmen wurden jedoch einige Stolpersteine eingebaut, die es erschweren, die
Fördermaßnahme zu erhalten. n Kertin Ostermann, Steuerberaterin