Lüneburg, Juni 2023

Verschenken oder vererben?

© Frantisek Krejci/unsplash.com
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Viele Menschen überlegen, ihre Immobilie oder andere Vermögenswerte schon zu Lebzeiten auf die Kinder zu übertragen. Die Nutzung oder die Einnahmen sollen dabei meist bis zum Tode bei den Eltern verbleiben.

Grundsätzlich gehen die Vermögenswerte mit dem Tode auf die Erben über. Die lebzeitige Übertragung bietet jedoch viele Vorteile. Nutzung und Einnahmen können trotz der Übertragung bei den Eltern verbleiben, indem sich diese zum Beispiel den Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht zurückbehalten.
Der oftmals wichtigste Punkt ist die Steueroptimierung. Sowohl bei einer Schenkung als auch im Erbfall fällt eine Steuer an. Die vom Gesetz vorgesehenen Freibeträge fallen mit zum Beispiel 500.000,00 Euro bei Ehegatten und 400.000,00 Euro bei Kindern nicht gering aus, können aber gerade bei Immobilienvermögen schnell überschritten werden. Diese Freibeträge stehen alle 10 Jahre erneut zur Verfügung und können wiederholt für weitere Übertragungen genutzt werden. Je früher mit einer durchdachten Vermögensübertragung begonnen wird, desto häufiger können die Freibeträge ausgenutzt werden. Geschickte Verteilung auf mehrere Familienangehörige kann ebenfalls zu einer mehrfachen Ausnutzung der Freibeträge führen. Selbst wenn eine mehrfache Ausnutzung der Freibeträge unwahrscheinlich erscheinen sollte, führt der Rückbehalt der Nutzung (z. B. durch Nießbrauch oder Wohnungsrecht) zu einer Wert- und damit Steuerreduzierung der lebzeitigen Übertragung im Vergleich zu einer Vererbung.
Noch mehr Gestaltungsmöglichkeiten als eine Übertragung von Vermögenswerten selbst bietet eine Familiengesellschaft,

in die Immobilien aber auch andere Vermögenswerte eingebracht werden können. Durch den Gesellschaftsvertrag lassen sich Fragen wie Entscheidungsgewalt, Verteilung der Einkünfte aus  dem Gesellschaftsvermögen, Lastenverteilung und Haftung oder Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile unabhängig von der wirtschaftlichen Beteiligung der einzelnen Familienmitglieder regeln und im Laufe der Zeit den aktuellen Gegebenheiten anpassen. Die Möglichkeit zur Übertragung unterschiedlich hoher Gesellschaftsanteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten an verschiedene Personen ermöglicht eine höchstmögliche Flexibilität und Ausnutzung der Steuerfreibeträge. Die Zuweisung von Einnahmen aus der Gesellschaft zum Beispiel an die in Ausbildung befindlichen Kinder kann im Vergleich zu den sonst vorzunehmenden Unterhaltszahlungen weitere steuerliche Vorteile mit sich bringen.
Neben den steuerlichen Vorteilen ermöglicht eine lebzeitige Übertragung eine bessere Steuerung und Kontrolle der Vermögensverteilung durch die Elterngeneration. Ergänzende Vereinbarungen wie z. B. ein Pflichtteilsverzicht können spätere Erbstreitigkeiten vermeiden und frühzeitig für Rechtssicherheit sorgen.
Bei allen Vorteilen einer lebzeitigen Übertragung müssen sich die Schenker jedoch bewusst sein, dass einmal übertragene Vermögenswerte ihnen später nicht mehr zur Verfügung stehen. Die eigene Absicherung im Alter darf keinesfalls vergessen werden.
Eine fachkundige rechtliche und steuerliche Beratung und Begleitung ist unabhängig von der persönlich gewählten Gestaltung unbedingt erforderlich. In vielen Fällen ist eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
Wöbken, Braune und Kollegen



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