Lüneburg, September 2024
Laut Statistiken leben zwischen 43 % und 47 % in eigenem Wohneigentum. Viele haben hinzu noch Teile ihres Vermögens in Immobilien angelegt und vermieten diese. Die Übergabe dieser
Immobilien ist deshalb häufiges Thema – insbesondere, um keine unnötige Steuerbelastung auszulösen.
Einkommensteuerlich ist bei einem Verkauf einer selbst bewohnten Immobilie nur wenig zu beachten. Ein Verkauf mit Gewinn ist bei einer Selbstnutzung befreit, wenn die Immobilien zwischen dem
Erwerb und dem Verkauf, oder aber mindestens in den letzten 3 Jahren vor der Übergabe selbst genutzt wurde. Werden die Immobilien vermietet, entfällt die Einkommensteuer auf den
Veräußerungsgewinn, sofern die Immobilien mindestens 10 Jahre im Besitz des Veräußernden gehalten wurden. Immobilien, die verschenkt oder vererbt werden, lösen keine einkommensteuerlichen
Konsequenzen aus. Werden Immobilien verschenkt oder vererbt und werden diese vermietet, tritt der Übernehmende in die Fußstapfen des Übergebenden. Das bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage für
die Abschreibung vom Übernehmenden mit übernommen und fortgeführt werden kann. Es macht entsprechend Sinn, sich die Anlage V aus der Einkommensteuererklärung des Übergebenden vorzeigen zu
lassen.
Auch wenn keine Einkommensteuer entsteht, ist noch die Erbschaftsteuer zu beachten. Diese greift sowohl bei Schenkungen als auch der Erbschaften. Bei den heutigen, oft sehr hohen
Immobilienpreisen sind schnell die Freibeträge überschritten. Durch eine über einen längeren Zeitraum reichende Planung ist eine Erbschaftssteuer jedoch vermeidbar oder zumindest reduzierbar und
damit entsprechend sinnvoll.
Von der Schenkungsteuer befreit sind Schenkungen / Übertragungen der eigengenutzten Immobilien, dem sogenannten Familienheim, an den Ehepartner. Der familiäre Lebensraum soll damit begünstigt
werden. Bedingung für die Steuerbefreiung ist, dass die Immobilie vor der Übertragung selbst genutzt wurde. Bei einer Ungleichverteilung der Vermögensgegenstände unter Ehepartnern oder
Lebensgemeinschaften ist der Übertrag auf den weniger vermögenden Ehepartner / Lebenspartner eine gute Möglichkeit den persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro zwischen Ehepartnern nicht zu
schmälern und auch sofern folgend Schenkungen oder Erbschaften an die weitere Generation erfolgen sollen, die Freibeträge in der Erbschaftssteuer zu verdoppelt.
Beispiel: Der Ehemann besitzt ein Einfamilienhaus mit einem Wert von 500.000 Euro, das zusammen mit der Ehefrau selbst bewohnt wird. Weiterhin hat er ein Vermögen von 1.000.000 Euro. Ein Zugewinnausgleich besteht nicht. Weitere Erbberechtigte gibt es nicht. Wenn der Ehemann verstirbt, erbt die Ehefrau:
An Kinder sind Übertragungen zu Lebzeiten des Familienheimes nicht begünstigt. Die Befreiung greift nur bei der Übertragung von Todes wegen. Auch hier ist die Bedingung, dass die Immobilien
vorher von dem Erblasser selbst bewohnt wurde, oder es zwingend Gründe gegeben hat, die ein Selbstbewohnen nicht möglich machten. Weiterhin darf das Familienwohnheim eine maximale Wohnfläche von
200 qm aufweisen. Als größtes Hemmnis ist die Notwendigkeit zu erwähnen, dass das Familienheim nach der Übertragung zum einen unverzüglich von dem Erben bewohnt werden muss und das zu mindestens
10 Jahren. Nur bei zwingenden Gründen, die ein Selbstbewohnen unmöglich machen, muss die 10-Jahres-Frist nicht eingehalten werden. Ein neuer Arbeitgeber ist hierbei kein zwingender Grund. Werden
die Voraussetzungen nicht eingehalten, fällt rückwirkend bei Überschreiten der Freibeträge Erbschaftsteuer an. Das Vererben des Familienheimes sollte auf jeden Fall mit den Erben besprochen
werden.
Weitere Übertragungsmöglichkeiten und deren Bewertung erläutern wir Ihnen gerne in der nächsten Ausgabe.
Text Kerstin Ostermann, Steuerberaterin und Mediatorin